Full text : Bürgerliches Gesetzbuch nebst Einführungsgesetz.

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elarirt,  um  das  karifinaͤßige  Porto  zu  ersparen,  ist  um  den  hundertfachen  Betrag  des
Porto,  um  welches  das  Königl.  Post-Aerar  benachtheilizet  worden  wäre,  zu  bestrafen.

Akten,  Rechnungen  und  andere  dergleichen  Papiere  können  auch  ohne  Werchs=  Angabe
  abgeschikt  werden.  Solche  find  sodann  aber,  nach  der  im  F.  3.  Ut.  d.  dieser  gegenwärtigen
  Verordnung  gegebenen,  hierauf  Bezug  habenden  Bestimmung  zu  behandeln.

.  AllePostwagemAufgabenmüssenvondemVerse-werverh.iltnißm.ißiggutund
festgepakt,nndbesonderoandenSchlüssenwohlgesiegelt,auchmitdeuclichekAdcesse
PersehenscymWennSachenvonhöheremWerthe,als:SeidcniWaakemundGegmi
stände,wclchedurchRässeodekReibungSchadenleidenkb-Inen,nichtinKisteagut
gepackt,uiiddiesenochinStrohundWachskucheingewickeltzukPostaufzegebeawov
den,  und  allenfalls  durch  die  Packung  auf  dem  Postwagen  durch  Reibung  oder  Naͤße  beschädigt
  werden;  so  kann  deshalb  der  Versender  auch  keinen  Schaden-Ersaz  fordern.
Waaren  in  Schachteln  gepackt,  wenn  sie  in  das  Ausland  versendet  werden,  können  nur
auf  efahr  des  Alfgebers  angenommen  werden.  Gerid-Bersedungen  von  zoo  bis  600  fl.
können  im  mehrfachen  Papier  wohl  eingepackt  und  gut  verschnurt  und  gestegelt  zur  Beförderung
  übergeben  werden.

Versendungen  in  Silbergeld  von  höherem  Becrag  müssen  in  Leinwand  oder  Wachstuch
  wohl  eingemacht  und  an  den  Nähten  gut  gesiegelt,  zur  Post  gegeben  werden.  Große
mehr  in  das  Gewicht  fallende  Geld=  Sendungen  mussen  in  Sacken)  in  verstegelten  Kisten
oder  Jäßern  gepackt  und  gus  gereift,  und  wann  sie  weiter  als  20  Neilen  verschikr  werden,
in  Stroh  und  grobe  Leinwand  emballirt,  und  an  den  Nähten  gut  versfegelt  seyn.

9.  10.  Alle  in  das  Ausland  gehende  große  Postwagen,  Stücke  z.  B.  Verschläge,  Baslots,
  Koffres  2c.  müssen  mit  einem  eigenen  Frachtbrief  versehen,  und  das  Stäck  selbst,  wann
es  auch  eine  besondere  Adresse  hat,  muß  mit  Buchstaben  oder  andern  Zeichen  nebst  dem
Wamen  des  Abgabs=  Orts,  z.  B.  Augsburg  bezeichnet  seyn.

Bei  Versendungen  im  Innland  ist  nur  eine  separirre  Adresse  erforderlich.

In  dem  Frachtbriefe  muß  das  Stück,  außer  dem  Namen  des  Adressaten  und  dem
Bestimmungs-Drt,  nach  seiner  Aussenseite  beschrieben,  die  Zeichen  vorgemerkt  und  der
Innhalt  und  Werth  desselben  so  wie  der  Ort  und  die  Zeit  der  Aufzabe  angegeben  und
von  dem  Bersender  unterschrieben  seyn.

Auch  muß  dem  Frachtbriefe  das  Siegel  beigedrukt  werden,  mit  welchem  das  Seück
selbst  gessegelt  ist.  Der  Frachtbrief  oder  die  separirte  Adresse  ist  bei  allen  größeren  Stücken
erforderlich,  wenn  diese  auch  schon  mit  einer  besondern  Anfhrift  versehen  seyn  follcen,
damic,  wenn  leztere  zerrissen  oder  unlesbar  würden,  das  Stück  dadurch  erkannt)  und  jede
  mögliche  Verwechslung  verhütet  werde.

Die  Frachtbriefe  werden  nur  offen  angenommen,  dient  aber  ein  Packet  zugleich  als
Trachrbrief  einer  abgesonderten  Aufgabe,  so  wird  dasselbe  besonders  eingetragen,  jedoch
das  Gewicht  und  der  Werch  desselben  zum  Gewicht  und  Werth  der  dazu  gehörigen  abge
sonderren  Aufgabe  geschlagen  und  hiernach  das  tarifmäßige  Porto  bezogen.

5  11  ie  zur  Post=  Erpeditien  einmal  aufgegebenen  Postwagen=  Stücke  dürfen  zur
Sicherheit  des  Versenders  von  dem  Postdeamten  nicht  anders  als  gegen  Zurüfstellung  des
Uufgabsscheins  und  gegen  einen  schriftlichen  Ausweiß  von  der  Hand)  welche  die  Ap-reß