Metadata : Lehrpläne und Lehraufgaben für die höheren Schulen in Preußen von 1901.

Bestimmungen
über  die

Schlußprüfung  an  den  sechsstusigen  höheren  Schulen
(Progymnasien,  Realprogymnasien  und  Realschulen).

Berlin,  den  30.  Oktober  1901

In  Verfolg  meiner  Runderlasse,  betreffend  die  Bestimmungen
über  die  Versetzung  der  Schüler  an  den  höheren  Lehranstalten  (vom
25.  Oklober  d.  Is.  —  U.  II.  3389  —  Kentrbl.  S.  879  —)  und  die
Ordnung  der  Reifeprüfung  an  den  neunstufigen  höheren  Schulen  (vom
27.  Oktober  d  Is.  —  U.  II.  3225  —  Zentrbl.  S.  933  —)  habe  ich
unter  dem  gestrigen  Tage  die  beifolgenden  „Bestimmungen  über  die
Schlußprüfung  an  den  sechsstufigen  höheren  Schulen  (Progymnasien,
Realprogymnasien  und  Realschulen)“  erlassen.  Das  Königliche  Provinzial-Schulkollegium
  beauftrage  ich,  diese  Bestimmungen  den  sechsstufigen
höheren  Lehranstalten  Seines  Aussichtsbezirks  zur  Nachachtung  mitzuteilen.

....  Abdrücke  sind  teils  zu  eigenem  Gebrauche  des  Königlichen
Provinzial-Schulkollegiums,  teils  zur  Verteilung  an  die  genannten
Schulen  beigefügt.

Wegen  Aufnahme  der  Bestimmungen  in  den  nächsten  Jahresbericht
  der  betreffenden  Anstalten  verweise  ich  auf  den  Schlußsatz  des
Erlasses  vom  26.  Oktober  d.  Is.  —  U.  II.  3389  —  (Zentrbl.  S.  879).

Es  sei  hierbei  noch  besonders  hervorgehoben,  daß  bei  den  privaten
höheren  Lehranstalten,  welche  in  dem  Gesamtverzeichnis  der  militärberechtigten
  höheren  Schulen  ausfgeführt  sind,  die  bisher  geltenden
Prüfungsordnungen  bestehen  bleiben.

Der  Minister  der  geistlichen  2c.  Angelegenheiten.
Studt.

An
die  Königlichen  Provinzial-Schulkollegien.
U.  II.  3440.

Lehrpläne  2c.  7