Full text : Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz unter besonderer Berücksichtigung der bayerischen Verhältnisse

Die  Funktionen,  $  194.  833

künstliche  (Kanäle).  Bei  den  ersteren  beschränkt  sich  die  Verwaltungstätigkeit
  auf  die  Erhaltung  der  Schiffbarkeit  und  die
Ausübung  der  Strompolizei.  Letztere  sind  Verhehrsanstalten,  die
in  der  Regel  vom  Staate  angelegt  und  unterhalten  werden,  deren
Anlage  aber  auch  von  Privatgesellschaften  unter  staatlicher  Konzession
  ausgehen  kann,  in  welchem  Falle  ihr  Betrieb  staatlicher
Aufsicht  unterliegt.

Das  Meer?®!  ist  einer  Staatshoheit  nicht  unterworfen,  also
auch  kein  Gegenstand  staatlicher  Verwaltungstätigkeit.  Letztere
beschränkt  sich  auf  diejenigen  Teile  des  Meeres,  welche  zum
Staatsgebiete  gehören  (Häfen  und  Küstengewässer),  und  auf  die
nationalen  Schiffe,  In  ersterer  Beziehung  ist  zu  nennen  die  Sorge
für  die  Häfen  und  die  Ausübung  der  Hafenpolizei,  die  Anlage  und
Unterhaltung  der  Schiffahrtszeichen,  das  Lotsenwesen,  die  Tätigkeit
  der  Seewarte,  die  Maßregeln  zur  Rettung  von  Personen  und
Gütern,  welche  sich  in  Seenot  befinden.  In  bezug  auf  die  nationalen
  Schiffe  umfaßt  die  Verwaltungstätigkeit  die  Führung  der
Schiffsregister  und  die  Ausstellung  von  Schiffszertifikaten,  durch
welche  das  Recht,  die  Reichsflagge  zu  führen,  nachgewiesen  wird,
die  Vornahme  von  Prüfungen  und  Ausstellungen  von  Befähigungszeugnissen
  für  Seeschiffer,  Seesteuerleute  und  'Maschinisten  auf
Seedampfschiffen,  gewisse  polizeiliche  Befugnisse  in  bezug  auf  die
Schiffsmannschaft,  die  Vermessung  der  Seeschiffe,  die  Untersuchung
der  Seeunfälle  und  die  Überwachung  der  Auswanderung.

4.  Auf  dem  Gebiete  des  Post-  und  Telegraphenwesens®?
  bestand  noch  zur  Zeit  des  deutschen  Bundes  ein  Zustand
  völliger  Zersplitterung.  Der  Postverkehr  wurde  teils  durch
die  Landespostverwaltungen,  teils  durch  die  Thurn-  und  Taxissche
Postverwaltung  vermittelt,  welche  selbständig  nebeneinander  bestanden
  und  ihre  gegenseitigen  Beziehungen  durch  vertragsmäßige
Vereinbarungen  regelten.,  Außerdem  waren  im  Laufe  des  neunzehnten
  Jahrhunderts  Telegraphenverwaltungen  der  verschiedenen
deutschen  Länder  entstanden.  Nachdem  das  Thurn-  und  Taxissche
Postregal  durch  Vertrag  vom  28.  Januar  1867  auf  den  preußischen
Staat  übergegangen  war,  ist  durch  die  Verfassung  des  Norddeutschen
  Bundes  bezw.  des  Deutschen  Reiches  (Art.  48)  festgesetzt,
daß  das  Post-  und  Telegraphenwesen  für  das  gesamte  Reichsgebiet
als  einheitliche  Staatsverkehrsanstalten  eingerichtet  und  verwaltet
werden  sollen.  Die  Ausübung  der  oberen  Verwaltungsbefugnisse
steht  dem  Kaiser,  dem  Reichskanzler  und  dem  Reichspostamt  zu.
Für  den  örtlichen  Betrieb  besteht  eine  in  die  einzelnen  Teile  des
Reiches  verzweigte  Organisation  von  Postämtern  und  Postagenturen.
Die  Anstellung  der  oberen  Post-  und  Telegraphen-  sowie  der
Aufsichtsbeamten  geht  vom  Kaiser  aus,  die  der  niederen  Beamten
von  den  Landesregierungen.  —  Bayern  und  Württemberg  haben
ihre  eigene  Landespost-  und  Telegraphenverwaltung  behalten.”  Da-»ı

  G.  Meyer-Dochow  459.  22  Das.  358  ff.