Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1913 (90)

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84.

Zuchthausstrafe,  Gefängnisstrafe  und  Festungshaft  wird  in  derjenigen  Anstalt,  welche
jeweilig  für  die  Vollziehung  von  Strafen  der  betreffenden  Art  und  Dauer  bestimmt  ist,
nach  Maßgabe  der  für  die  betreffenden  Anstalten  geltenden  Vorschriften  vollzogen.  Zur
Zeit  sind  jene  Bestimmungen  enthalten  in  den  Verfügungen  des  Justizministeriums,
betreffend  die  Vollziehung  der  Freiheitsstrafen,  vom  16.  Dezember  1902  (Reg.  Bl.  S.  584)
und  vom  14.  Mai  1909  (Reg.  Bl.  S.  66),  sowie  in  den  Verfügungen  des  Justizministeriums
vom  30.  Oktober  1908,  betreffend  den  Vollzug  marinegerichtlich  erkannter  Gefängnis—
strafen  durch  bürgerliche  Behörden  (Amtsbl.  S.  108),  und  vom  8.  Juni  1909,  betreffend
den  Vollzug  der  von  den  Schutztruppengerichten  erkannten  Gefängnisstrafen  durch  bürgerliche
  Behörden  (Amtsbl.  S.  102).

Die  im  Amtsgerichtsgefängnis  zu  erstehende  Gefängnis-,  Haft=  oder  Arreststrafe  wird,
wenn  der  Verurteilte  sich  in  Haft  befindet  oder  seine  Entlassung  aus  dem  aktiven  Dienst
tatsächlich  noch  nicht  erfolgt  ist,  im  Gefängnis  desjenigen  Amtsgerichts  vollzogen,  in  dessen
Bezirk  die  Strafvollstreckungsbehörde  ihren  Sitz  hat.  Trifft  keine  der  bezeichneten  Voraussetzungen
  zu,  so  erfolgt  der  Vollzug  im  Gefängnis  des  nach  den  Vorschriften  über  die  Vollziehung
  bürgerlicher  Strafurteile  zuständigen  Amtsgerichts,  wobei  an  die  Stelle  der
Strafvollstreckungsbehörde  die  um  Vollstreckung  ersuchte  Staatsanwaltschaft  tritt  (§  14
der  Verfügung  des  Justizministeriums  vom  29.  Dezember  1911,  betreffend  die  Vollstreckung
der  von  den  bürgerlichen  Gerichten  erkannten  Freiheitsstrafen,  Reg.  Bl.  S.  763).

Der  Vollzug  der  Gefängnis=  und  Haftstrafe  erfolgt  nach  den  Vorschriften  über  Behandlung
  von  Strafgefangenen  in  den  amtsgerichtlichen  Gefängnissen.  Der  Vollzug  der
Arreststrafe,  welche  ohne  Rücksicht  auf  ihre  Dauer  im  amtsgerichtlichen  Gefängnis  zu  verbüßen
  ist,  erfolgt  nach  Maßgabe  der  88§  24  bis  27  des  Militärstrafgesetzbuchs  in  Verbindung
mit  den  8§8  125  bis  127  M.  St.  V.  I.  T.  (abgedruckt  im  Reg.  Bl.  von  1908  S.  276  f.,
Anmerkung),  soweit  letztere  Bestimmungen  in  solchen  Fällen  überhaupt  anwendbar  und
nicht  schon  im  wesentlichen  auch  in  der  Dienst-  und  Hausordnung  für  die  amtsgerichtlichen
Gefängnisse  enthalten  sind;  dabei  tritt  an  die  Stelle  des  Gouverneurs  der  Gefängnisvorstand.