Bayer. Oberstes Landesgericht in München (Civilsachen). 323
Diese Auffassung des Begriffs der Besitzveränderung trat auch bei der
Beratung des Gesetzentwurfes zutage. Bei der Beratung in der Kammer der
Abgeordneten bemerkte der Berichterstatter, als Bedenken gegen die Vorlage sei
im Ausschusse hervorgehoben worden, „warum man Besitz oder Eigentum sage.“
Dagegen sei mit Recht bemerkt worden, man habe sich eben an das Gebührengesetz
selbst gehalten und damit ausgedrückt, „daß nur die Besitzveränderungsfälle,
welche im Gebührengesetze selbst geregelt sind, unter das Gesetz fallen“
(Verh. der K. der Abgeordn. 1897/1898, Stenogr. Ber. Bd. 12 S. 423).
Diese Auffassung blieb auch im weiteren Verlaufe der Beratung ohne Widerspruch.
Damit ist für die Fälle, in denen es sich um eine in Folge eines Vertrags
eingetretene Besitzveränderung handelt, auf die Vorschrift im Art. 113
Ziff. 1 des Gesetzes über das Gebührenwesen in der Fassung von 1892, die mit
der des Art. 112 Ziff. 1 des Gesetzes in der Fassung von 1879 wörtlich
übereinstimmt, also auch auf die Vorschriften des Art. 14 des Notariatsgesetzes
vom 10. November 1861 und des Art. 219 des Ausf.-Ges. zur Reichs-CP.
und KO., die dort angeführt sind, verwiesen. Als „Verträge, durch welche
über Besitz oder Eigentum unbeweglicher Sachen verfügt wird“, sind demnach
nur solche Verträge anzusehen, durch die entweder das Eigentum übertragen
oder doch wenigstens der Eigentumsbesitz (Usukapionsbesitz) überlassen wird, der
mit der Zeit zur Erwerbung des Eigentums durch Ersitzung führen kann, also
ein Rechtsverhältnis begründet wird, bei dem „die Besitzüberlassung eine Brücke
zur Uebertragung des Eigentums bilden soll“ (v. Zink, Erläuterung des Gesetzes
vom 10. November 1861, das Notariat betr., in Dollmanns Gesetzgebung
des Königreichs Bayern Teil II Bd. 3 S. 431, 432; Brunner in
Hausers Zeitschrift für Reichs= und Landesrecht Bd. 5 S. 295, 301; Art. 13
des Entw. eines Not.-Ges. von 1851, der hinsichtlich der Bezeichnung des
Gegenstandes der Verträge mit dem Artikel 14 des Gesetzes von 1861 wörtlich
übereinstimmt, (Verh. der K. der Abgeordn. 1851, Beil.-Bd. 1 S. 21, Stenogr.
Bericht Bd. 1 S. 297; Art 23 Abs. 1 des Gesetzes über das Taxregulativ
für die Angelegenheiten der nichtstreitigen Rechtspflege u. s. w. vom 28. Mai
1852 und v. Stokars Erläuterung des Gesetzes bei Dollmann a. a. O.
Teil II Bd. 2 S. 413, 414). Da es in dem vorliegenden Falle an einem
„rechtmäßigen“ Titel zum Uebergange des Eigentums fehlte, konnte nach den
Normen des gemeinen Rechtes, das zur Zeit der Schließung des Vertrags in
P. noch galt, die ordentliche Ersitzung für den Käufer nicht beginnen und auch
die etwa begonnene sog. außerordentliche Ersitzung jedenfalls von dem Augenblick
an nicht mehr fortgesetzt werden, in dem der Vertreter des Käufers von
der Unwirksamkeit des Kaufvertrags Keuntnis erlangte, sich also nicht mehr in
dem guten Glauben befinden konnte, Eigentum für den Käufer erworben zu
haben.
Bezeichnend ist auch die Tatsache, daß in dem jetzt geltenden Gesetze über
das Gebührenwesen die Worte „Besitz“ und „Erwerbung von Besitz“ in den
an die Stelle des Art. 113 Ziff. 1 und der Art. 212 bis 216 des Gesetzes
von 1892 getretenen Vorschriften des Art. 146 und der Art. 249 bis 252
überhaupt nicht mehr vorkommen, sondern in diesen Vorschriften nur noch von
„Uebertragung des Eigentums“ und „Erwerbung des Eigentums“ an einem
Grundstücke die Rede ist, weil eben nach den Vorschriften des neuen Liegenschaftsrechts
der Eigentumsbesitz an unbeweglichen Sachen und die Ersitzung
solcher Sachen im Sinne der früheren Gesetze nicht mehr stattfinden können ½.
1) Es ist deshalb auch die Ausdrucksweise des Gesetzes vom 15. Juni 1898 far die