Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1859. (36)

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W#

Benennung  der  Gegenstände.

Maaßstab
der
Gerzollung.

Abgabensätze

 

 

40

 

d)  Hämmel.  .
e)  Anderes  Schofvieh  und  Ziegen
Anmerk.

1)  Pferde  und  andere  vorgenannte  Thiere
find  zollfrel,  wenn  aus  dem  Gebrau
der  von  ihnen  bel  dem  Eingange  gemacht
wird,  überzengend  hervergeht,  fie
als  Zug=  oder  Last-Thlere  zu  dem  Angespann
  elnes  Relse=  eder  Fracht-Wagens
gehören,  oder  zum  Waarentragen  dienen,
eder  die  Pferde  von  Relsenden  zu  ihrem
Fortkemmen  geritten  werden  müssen.

Fohlen,  welche  der  Mutter  folgen,
gehen  frel  ein.

2)  Auf  der  Grenzlinie  von  Oberwiesenthal
in  Sachsen  bis  Schusterinsel  in  Baden
werden  zu  felgenden  ermäßigten  Sätzen
elngelassen:

a)  Magere  Ochsen
b)  Juchtstlere  und  Kühe

D)  Jungvieh,

S“
—

Auf  der  Grenzlinie  von  Harburg  bies
Leer,  beide  Orie  eingeschlessen,  werden
zu  folgenden  ermäßlgten  Sätzen  eingelassen:


a)  Füllen  unter  einem  Jahr

b)  magere  Ochsen

c)  magere  Kühe

d)  magere  Rinrder

zu  b)  c)  und  0)  wenn  sie  zur  Meßung
bestimmt  sind  und  unter  den  erforderlichen
  Kontrelen.

Asslu.  Wachs-Monsselin,
Wachstafft:
àa)  Grobes  unbedrucktes  Wachstuch.

 

1  Stück
1  Stuͤck

1  Stuͤck
1  Stück
1  Stück

1  Stück
1  Stück
1  Stück
1  Stück

1  Centner

 

 

 

 

Für
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30.  Thaler-Fuß,  52½-Gulden-Zu#,  vom  Tentner
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13  in  Kisten.
2  ——  3  301  —  —  9  in  Körben.
!  6  in  Ballen.