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für die Häuptlinge überhaupt nicht erfolgte, hat v. STTENGEL
hingewiesen.
Gegen die Konstruktion LABAnD’s erheben sich Bedenken
selbst in Beziehung auf die Schutzgebiete, wo thatsächlich Häuptlinge
und Gesellschaften noch staatliche Hoheitsrechte ausüben.
Entscheidend ıst es, ob man die von LABAND gemachte Unterscheidung
zwischen souveränen und nicht-souveränen Staaten
gelten lässt.
Unseres Ermessens kann an Stelle der Souveränetät als
einer der Staatsgewalt wesentlich anhaftenden Eigenschaft nicht
das Kriterium der „öffentlich-rechtlichen Herrschaft kraft eigenen
Rechtes“ gesetzt werden. Eine eingehende Auseinandersetzung
dieses gegensätzlichen Standpunktes ist hier nicht am Platze. Es
mag nur dies betont werden, dass die Grenzlinie zwischen Kommunalverband
und nicht-souveränem Staate unauffindbar ist, sobald
das eigene Herrschaftsrecht an Stelle der Souveränetät als
Begriffsmerkmal des Staates gesetzt wird !!”).
Zu dem Satze, die Neuguinea-Kompagnie und Ostafrikanische
Gesellschaft hätten durch Verleihung des Kaisers eine Herrschaft
zu eigenem Rechte erhalten, gelangt LABAND nur deshalb, weil
er den Begriff der nicht-souveränen Staatsgewalt für jene Gesellschaftsgebiete
retten will. Es fehlt eine nähere Begründung der
Vorstellung, wie und warum aus dem Verleihungsvorgange das
eigene Herrschaftsrecht der Gesellschaften seine Grenesis erlebt
hat. Wenn vielmehr LABAnD fortfährt: „Die souveräne Staatsgewalt
des Reiches ist das Fundament und die Quelle aller
staatsrechtlichen Befugnisse der Gesellschaften, und die Gresellschaften
sind verpflichtet, bei Ausübung ihrer Rechte die Anordnungen
des Kaisers zu befolgen“, so liegt in diesen Sätzen viel
117) REHM in der Krit. Vierteljahresschr. 1888, S. 122 ff., BoREL S. 77
und v. STENGEL S. 68, welch Letzterer allerdings Theilbarkeit und Einschränkbarkeit
der Souveränetät zugibt, — anders LaBann 8. 67 Anm. 3 und Reum
S. 136.