Full text : Archiv für öffentliches Recht.Sechster Band. (6)

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für  die  Häuptlinge  überhaupt  nicht  erfolgte,  hat  v.  STTENGEL
hingewiesen.

Gegen  die  Konstruktion  LABAnD’s  erheben  sich  Bedenken
selbst  in  Beziehung  auf  die  Schutzgebiete,  wo  thatsächlich  Häuptlinge
  und  Gesellschaften  noch  staatliche  Hoheitsrechte  ausüben.
Entscheidend  ıst  es,  ob  man  die  von  LABAND  gemachte  Unterscheidung
  zwischen  souveränen  und  nicht-souveränen  Staaten
gelten  lässt.

Unseres  Ermessens  kann  an  Stelle  der  Souveränetät  als
einer  der  Staatsgewalt  wesentlich  anhaftenden  Eigenschaft  nicht
das  Kriterium  der  „öffentlich-rechtlichen  Herrschaft  kraft  eigenen
Rechtes“  gesetzt  werden.  Eine  eingehende  Auseinandersetzung
dieses  gegensätzlichen  Standpunktes  ist  hier  nicht  am  Platze.  Es
mag  nur  dies  betont  werden,  dass  die  Grenzlinie  zwischen  Kommunalverband
  und  nicht-souveränem  Staate  unauffindbar  ist,  sobald
  das  eigene  Herrschaftsrecht  an  Stelle  der  Souveränetät  als
Begriffsmerkmal  des  Staates  gesetzt  wird  !!”).

Zu  dem  Satze,  die  Neuguinea-Kompagnie  und  Ostafrikanische
Gesellschaft  hätten  durch  Verleihung  des  Kaisers  eine  Herrschaft
zu  eigenem  Rechte  erhalten,  gelangt  LABAND  nur  deshalb,  weil
er  den  Begriff  der  nicht-souveränen  Staatsgewalt  für  jene  Gesellschaftsgebiete
  retten  will.  Es  fehlt  eine  nähere  Begründung  der
Vorstellung,  wie  und  warum  aus  dem  Verleihungsvorgange  das
eigene  Herrschaftsrecht  der  Gesellschaften  seine  Grenesis  erlebt
hat.  Wenn  vielmehr  LABAnD  fortfährt:  „Die  souveräne  Staatsgewalt
  des  Reiches  ist  das  Fundament  und  die  Quelle  aller
staatsrechtlichen  Befugnisse  der  Gesellschaften,  und  die  Gresellschaften
  sind  verpflichtet,  bei  Ausübung  ihrer  Rechte  die  Anordnungen
  des  Kaisers  zu  befolgen“,  so  liegt  in  diesen  Sätzen  viel

117)  REHM  in  der  Krit.  Vierteljahresschr.  1888,  S.  122  ff.,  BoREL  S.  77
und  v.  STENGEL  S.  68,  welch  Letzterer  allerdings  Theilbarkeit  und  Einschränkbarkeit
  der  Souveränetät  zugibt,  —  anders  LaBann  8.  67  Anm.  3  und  Reum
S.  136.