Full text : Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1828. (5)

121

für

Gesetzblatt

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das

Köni  greich  Ba  yern.

 

VIII.  Stück.  München,  Sonnabends  den  30.  August  1828.

 

Inhalt,
Geseyz,  die  allgemeine  Grundsteuer  betreffend.  —  Fünfte  Beylage  zum  Abschlede  süc  die  Stände-Versammlung.



 

Geseß,

die  allgemeine  Grundsteuer  betreffend.

 

Ludwig,
von  Gottes  Gnaden  König  von  Bayern,
rt.  „2c.

Durch  die  Nachtheile,  welche  eine  Steuerbelegung
  nach  verschiedenartigen  Normen  an
und  fuͤr  sich  im  Gefolge  hat,  dann  durch
die  haͤufigen  Beschwerden  uͤber  ungleiche
Besteuerung  veranlaßt,  haben  Wir  das  gesammte
  Steuersystem  einer  Revision  unterziehen

  lassen,  und  verordnen  demnach  bezuͤglich
  der  Grundsteuer  nach  Vernehmung
Unseres  Staaterathes  und  auf  Beirath
und  Zustimmung  Unserer  Lieben  und  Getreuen,
  der  Staͤnde  des  Reiches,  was  nachfolgt:


I.  Capitel.
Allgemeine  Normen  für  die
Grundbesteuerung.

g.  1.

Das  durch  allerhöchstes  k.  Reseript
vom  13.  März  1811  angeordnete  Grundsteuerdefinitivum
  soll  nach  und  nach  in  als

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