Full text : Blätter für Rechtsanwendung. LVII. Band. (57)

Erbrecht  der  unehelichen  Klnder  nach  Bayer.  Landrecht.  275

auch  keinen  Ehegatten  hinterließen,  so  daß  die  Erbschaft
an  den  Fiskus  fiele  und  der  Landesherr  das  Testament,
in  dem  ein  solches  Kind  eingesetzt  sei,  ausdrücklich  bestätigt
  habe,  solle  ihnen  der  elterliche  Rücklaß  überwiesen
werden  dürfen.

Intestaterbrecht  also  wurde  ihnen  unter  keinen  Umständen
  zugebilligt.

Betrachten  wir  das  Verhältniß  der  Vorschriften  des
Landrechts  von  1616  zu  denen  des  römischen  Rechts,  so
ist  in  erster  Linie  als  ein  wesentliches  Zugeständniß  an
die  mildere  Anschauung  des  kanonischen  Rechts  hervorzuheben,
  daß  im  Landrecht  das  vom  römischen  Recht
noch  völlig  ignorirte  natürliche  Verwandtschaftsverhältniß
des  Kindes  zu  seinem  Erzeuger  mehrfach  zum  Ausdruck
kommt,  so  insbesondere  in  der  dem  Vater  selbst  Kindern
aus  verdammter  Geburt  gegenüber  auferlegten  Alimentationsverbindlichkeit.


Bezüglich  der  testamentarischen  Erbfolge  sind  die
unehelichen  Kinder  insofern  dem  römischen  Recht  gegenüber
  schlechter  gestellt,  als  das  letztere  die  testamenti
factio  passiva  nur  bei  Konkubinenkindern  beschränkte,
während  das  Landrecht  von  1616  diese  Beschränkung  auf
alle  unehelichen  Kinder  ausdehnt,  die  Einsetzung  auf  ½/12
des  väterlichen  Nachlasses  beim  Vorhandensein  ehelicher
Descendenz  von  der  Legitimation  des  Kindes  abhängig
macht,  den  nicht  legitimirten  Kindern,  solang  noch  irgend
ein  erbberechtigter  Verwandter  vorhanden  ist,  nur  den
Unterhalt  zuzuwenden  gestattet  und  auch  der  Mutter  in
dieser  Richtung  die  Hände  bindet.

Im  Intestaterbrecht  bedentet  die  Einräumung  des
Universalerbrechts  gegenüber  dem  ohne  erbberechtigte
Verwandte  verstorbenen  unehelichen  Vater  entschieden
eine  Milderung  gegenüber  dem  römischrechtlichen  auf
Konkubinenkinder  beschränkten  und  an  das  Nichtvorhandensein
  einer  rechtmäßigen  Ehefrau  und  ehelicher  Kinder
geknüpften  Erbrecht  an  ½  des  väterlichen  Nachlasses.

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