Contents : Die Kultur der Gegenwart. Band 2.8. Systematische Rechtswissenschaft. (8)

VIII.  Der  Krieg  und  sein  Recht.  5.  Die  Neutralität.  527

betroffenen  Staate  den  Grund,  die  Neutralität  ihm  gegenüber  als  verwirkt  zu
betrachten.

Im  einzelnen  darf  eine  neutrale  Regierung  keinem  von  den  Belligerenten
Hilfstruppen  senden,  Kriegsschiffe  direkt  oder  indirekt  abgeben,  HC  XIII  A.  6,
Offiziere  stellen,  Transportmittel  überlassen,  Kriegsbedürfnisse  liefern,  Subsidien
  zahlen,  Kredit  gewähren.  Sie  hat  die  ihr  zur  Verfügung  stehenden  Mittel
anzuwenden,  um  zu  verhindern,  daß  in  ihrem  Hoheitsgebiet  militärische  Korps
gebildet,  HC  V  A.  4,  Mannschaften  geworben,  Kriegsschiffe  gebaut  oder  ausgerüstet
  oder  durch  Ergänzung  der  militärischen  Vorräte,  der  Armierung,  der
Besatzung  wieder  kriegstüchtig  gemacht  werden,  HC  XIII  A.  8..17.  18;  daß
Schiffe  auslaufen,  deren  kriegerische  Bestimmung  sie  kennt  oder  schuldhaft
nicht  kennt,  HC  XIII  A.  8.  Sie  darf  nicht  gestatten,  daß  ihre  Häfen  .oder
Gewässer  von  einem  Kriegführenden  zu  einer  base  d’op6rations  navales  gemacht
werden,  HC  XIII  A.  5,  die  berühmte  Formel  des  zwischen  Großbritannien  und
den  V.St.  von  Amerika  am  8.  Mai  1871  geschlossenen  Washingtonvertrages,
Regel  II.  Sie  ist  weiter  verpflichtet,  nicht  zu  erlauben  und  nicht  zu  dulden,
daß  ihr  Territorium,  ihre  Flüsse  und  Kanäle  nutzbar  gemacht  werden  für
Truppendurchmärsche,  HC  V  A.  2,  für  Schiffspassagen;  daß  in  ihren  Häfen
und  Reeden  Prisen  aufgebracht  werden  (außer  im  Falle  der  Seenot,  oder  wenn
sie  bereit  ist,  die  aufgebrachte  Prise  bis  zu  prisengerichtlicher  Entscheidung
zu  sequestrieren,  HC  XIII  A.  21.23).  Die  in  ihren  Küstengewässern  gemachte
Prise  hat  sie,  wenn  erforderlich,  im  Zwangswege  zu  befreien,  HC  XIII  A.  3.
Nicht  minder  hat  sie  einzuschreiten,  wenn  in  ihrem  Land-  oder  Wassergebiete
telegraphische  Stationen  für  militärische  Zwecke  eingerichtet  werden  wollten,
HCVA.3.  XIIIA.  5.  Jede  kriegerische  Aktion  innerhalb  ihres  Gewaltbereichs
hat  sie  abzuwehren,  zu  inhibieren.  Eine  schuldhafte  Verletzung  aller  dieser
Neutralitätspflichten  macht  den  neutralen  Staat  der  dadurch  geschädigten
Kriegsmacht  haftbar,  HC  VA.5.  XIIIA.  25.  Er  hat  ihnen  gegebenenfalls
durch  Anwendung  seiner  Strafgewalt  nachzukommen,  HC  V  A.;5al.2.  Gebraucht
  er  militärische  Gewalt,  so  ist  diese  legitim  und  keine  feindselige
Handlung,  HC  V  A.  ı0.  XIII  A.  26.

Aber  niemals  ist  es  der  neutralen  Regierung  versagt,  einzelnen  Truppenteilen
  den  Übertritt  über  ihre  Grenzen  zu  gestatten,  freilich  mit  der  Verbind
lichkeit,  sie  zu  entwaffnen  und  zu  internieren,  HC  V  A.  ıı.  ı2.  Mitgebrachte
Kriegsgefangene  sind  in  Freiheit  zu  setzen,  A.  ı3  al.2.  Vor  allem  darf  sie
—  eine  segensvolle  Neuerung  —  Verwundeten  oder  Erkrankten  der  kriegführenden
  Teile  den  Durchzug  durch  ihr  Gebiet  und  die  Aufnahme  gestatten;
nur  hat  sie  darüber  zu  wachen,  daß  solche  Krieger  nicht  wieder  zu  ihren
Fahnen  zurückkehren.  Diese  stehen  auch  im  neutralen  Lande  unter  dem
Schutze  des  Roten  Kreuzes,  A.  14.  15.  Wenn  Verwundete,  Kranke,  Schiffbrüchige
  von  neutralen  Lazarettschiffen  oder  anderen  aufgerufenen  oder  nicht
aufgerufenen  neutralen  Schiffen  transportiert  werden,  so  liegt  darin  kein  neutralitätswidriges
  Verhalten;  nur  dürfen  die  Schiffe  nicht  zu  militärischen
Zwecken  verwendet  werden.  HCXA.  14.8.9.  Werden  die  genannten  Per-Übertreten

  von
Militärpersonen