Inhaltsverzeichnis : Handbuch der Gesetzgebung in Preußen und dem Deutschen Reiche. VII. Die Polizei. (7)

46  I.  Polizeiverwaltung.

h)  Schutz  der  Felder,  Wiesen,  Weiden,  Wälder,  Baumpflanzungen,
Weinberge  u.  s.  w.;

i)  alles  Andere,  was  im  besonderen  Interesse  der  Gemeinden  und
ihrer  Angehörigen  polizeilich  geordnet  werden  muß.

8  7.13)  Zu  Verordnungen  über  Gegenstände  der  landwirthschaftlichen
Polizei  ist  die  Zustimmung  der  Gemeindevertretung,  wo  aber  eine  Gemeindevertretung
  zur  Zeit  nicht  besteht,  die  der  Gemeindeversammlung,
und  für  diejenigen  Fälle,  in  welchen  es  nach  §  5  der  Zuziehung  der
Amtsvertretung  bedarf,  deren  Zustimmung  erforderlich.

§  8.  Von  jeder  ortspolizeilichen  Verordnung  ist  sofort  eine  Abschrift
an  die  zunächst  vorgesetzte  Staatsbehörde  einzureichen.

8  9.14)  Die  Bezirksregierung  ist  befugt,  jede  ortspolizeiliche
Worschrift  durch  einen  förmlichen  Beschluss  unter  Angabe  der  Gründe
ausser  Kraft  zu  setzen.

§  10.  Die  Bestimmung  findet  auch  auf  die  Abänderung  oder  Aufhebung
  ortspolizeilicher  Vorschriften  Anwendung.

8  11.  15)  Die  Bezirksregierungen  sind  befugt,  für  mehrere  Gemeinden
  ihres  Verwaltungsbezirks  oder  für  den  ganzen  Umfang  desselben
  gültige  Polizeivorschriften  zu  erlassen  und  gegen  die  Nichtbefolgung
  derselben  Geldstrafen  bis  zu  dem  Betrage  von  10  Thalern
anzudrohen.  Der  Minister  des  Innern  hat  über  die  Art  der  Verkündigung
  solcher  Vorschriften,  sowie  über  die  Formen,  von  deren
Beobachtung  die  Gültigkeit  derselben  abhängt,  die  erforderlichen
Bestimmungen  zu  erlassen.

*  12.16)  Die  Vorschriften  der  Bezirksregierungen  (§  11)  können  sich
auf  die  im  §  6  dieser  Verordnung  angeführten  und  alle  anderen  Gegenstände
  beziehen,  deren  polizeiliche  Regelung  durch  die  Verhältnisse  der  Gemeinden
  oder  des  Bezirks  erfordert  wird.

8  13.  17)  Es  dürfen  in  die  polizeilichen  Vorschriften  (§8  5  und  11)
keine  Bestimmungen  aufgenommen  werden,  welche  mit  den  Gesetzen  oder
den  Verordnungen  einer  höheren  Instanz  im  Widerspruch  stehen.

8  14.  155  Der  Minister  des  Innern  ist  befugt,  soweit  Gesetze  nicht
entgegenstehen,  jede  polizeiliche  Vorschrift  durch  einen  förmlichen  Beschluß
außer  Kraft  zu  setzen.  Die  Genehmigung  des  Königs  ist  hierzu  erforderlich,
wenn  die  polizeiliche  Vorschrift  von  dem  Landesherrn  oder  mit  dessen
Genehmigung  erlassen  war.

13)  Nr.  3  Anm.  25.  KWer.  11.  Juni  03  (Johow  XXVI  C  43)

14)  Nr.  3  Anm.  26.  sind  ältere  Pol  V.  über  andere  Gegen-15)

  Nr.  3  Anm.  27.  Für  die  Gültig=  stände  als  die  im  §  6  u.  12  bezeichneten,
keit  der  älteren  Pol  V.  ist  die  Vf.  16.  Nov.  mit  dem  Inkrafttreten  der  V.  20.  Sept.
67  (MB.  364)  maßgebend.  67  durch  §  20  beseitigt.

16)  Nr.  3  Anm.  28  u.  29.  18)  Nr.  3  Anm.  33.

17)  Nr.  3  Anm.  32.  —  Nach  Ansicht  d.  19)  Nr.  3  Anm.  34.