Full text : Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1811. (6)

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Person  des  Auswandernden,  seine  persoͤnlichen
  Pflüchten,  seine  Verpflichtungen  zum
Kriegsdienste,  betreffen,  und  weiche  jeden
Untertyan  bei  Strafe  auffodern,  vor  der
Auswanderung  um  die  HBrwilligung  derselben
  seinen  Landesherrn,  der  vorgeschriebenen.
  Ordnung  gemäß,  zu  bitten.

Es  wird  auch  für  die  Zukunft  in  dieser

  Materte  der  Geseze  über  die  Pflicht  zu

Kriegsdiensten,  und  über  die  persönlichen
Pflichten  des  Auswandernden,  keine  der

beiden,  die  gegenwärtige  Erklärung  abges

benden  Regierungen,  in  Ansehung  der

Gesezgebung  in  den  respekiven  Staaten

beschränkt.

Gegenwärtige  im  Namen  Seiner  Majestät
  des  Königs  von  Barern  und  Seiner
Magjestat  des  Kömges  von  Preussen  zweimal
gleichlautend  ausgefertigte  Erklärung,  soll

nach  erfolgrter  gegensettiger  Auswechslung,

Krast  und  Wirksamkeie,  in  den  gesamten
koniglich  balerkschen  und  königlich  preussischen
Staaten  haben.

München  den  36.  Juni  1871.

cl.  .)  „

Königlich-baierischer  wirklicher  ger
heimer  Staats=  und  Konferenzdann
  des  auswärtigen  geheimen
Ministerial-Departements
dirigirender  Minister.

unterzeichner:
Graf  von  Montgelas.

 

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(Die  Polizei-  Kordons-  Umlage  fuͤr  1817  im
IJlar:  Kreise  betreffend.)

Im  Namen  Seiner  Majestät  des  Königs.

Mach  dem  im  Regierungsblatte  Stück
XVIl.  enthaltenen  allerhöchsten  Reskript  vom
19.  Februar  dieses  Jahrs,  darf  zur  Unterhaltung
  des  um  Isar-Kreise  bestehenden  Polizei-Kordons,
  einsweilen  der  Betrag  von  zwei
Drictheilen  der  nach  dem  Erat  approrimativ
berechneten  dießjährigen  Erigenz  mit  abwerfenden
  ascoo  fl.  auf  sämtliche  konigliche  Landgerichte,
  in  welchen  ein  Poltzei:  Kordon  bestehr,
  nach  dem  Steuerfuße  ausgeschrieben,
und  durch  die  kömglichen  Rentamter  erhoben
werden.

Da  nun  diese  Kordons,  Erigenz  durch
Einhebung  eines  Kreuzers  und  zwei  Pfenning
von  jedem  Steuer  Gulden  oder  des  ädoten
Theiles  der  ganz'shrigen  Steuer=  Reichnß
von  sämtlichen  steuerbaren  Vermögen  gedeckt
werden  kann;  so  werden  die  königlichen  Rentdmter
  des  Isar-Kreises,  in  welchen  durchgehends
  Polizet=  Kordons  bestehen,  hiedurch
angewiesen,  diese  ausserordentliche  Umlage  in
dem  bezeichneten  Maße  von  allen  in  ihren
Amrs-Bezirken  befindlichen  steuerpflichtigen
Grundvermögens=  Besizern  unverzüglich  zu
erholen,  die  abwerfenden  Betrage  an  die  kô•
nigliche  Kreis-Kasse  einzusenden,  und  nach
geschehener  Perzeprion.,  welche  längstens  binnen
  4  Wochen  vollender  sepn  muß,  die  Kordous=
  Umlags,  Rechnung  in  der  zur  Anfertit
gung  ber  Kreis;  Konkurenz-Rechnungen  vor,