Full text : Bürgerliches Gesetzbuch nebst Einführungsgesetz.

Hiernach  find  zu  vergüten:
1.  für  die  unter  a  bis  1  aufgeführten  Lebensmittel  die  vorangegebenen  Selbstkosten,
2.  für  100  g  Gemüsekonserven  der  feste  Satz  von  7  Pf.  und
3.  für  100  g  Fleischkonserven  der  zur  Zeit  des  Verzehrs  in  dem  niedrigen  Beköstigungs.
gelde  liegende  Vertragspreis  für  eine  Fleischportion  (ohne  Fett).  Sollte  sich  jedoch  der

Betrag  für  diese  höher  als  19,926  Df.  stellen,  so  find  nur  die  unter  h  ermittelten
Selbstkosten  zu  vergüten.

2.  Die  Truppen  u.  s.  w.  haben  Anspruch  auf  Ablieferung  der  Lebensmittel  frei  Truppenküche.

Die  Säcke,  in  denen  Reis,  Kaffee  und  Salz  zur  Ueberweisung  gelangen,  werden  Eigenthum
  der  Truppen;)  die  Säcke,  in  denen  die  übrigen  Lebensmittel  überwiesen  werden,  sind  den
absendenden  Proviantämtern  auf  deren  Kosten  zurückzugeben.

Packkisten,  in  denen  Fleisch=  oder  Gemüsekonserven  überwiesen  werden,  bleiben  fiskalisches
Eigenthum.  Kisten  in  denen  Fleischkonserven  verpackt  waren,  find,  sofern  sie  noch  gut  erhalten
find  und  ihre  Wiederverwendung  im  wirthschaftlichen  Interesse  vortheilhaft  erscheint,  nach  der
Bestimmung  der  Korpsintendantur  entweder  an  das  nächstgelegene  Proviantamt  oder  an  die
betreffende  Armeekonservenfabrik  zurückzugeben.  Unbrauchbar  gewordene  Packkisten  und  alle  Kisten,
in  denen  Gemüsekonserven  verschickt  worden  sind,  sind  nach  der  Bestimmung  der  Korpsintendantur
entweder  an  das  nächstgelegene  Proviantamt  zurückzugeben  und  von  diesem  zu  Gunsten  der  Reichs.
kasse  zu  verkaufen  oder  von  dem  Truppentheile  für  Rechnung  des  betreffenden  Proviantamts
zu  veräußern.

3.  Die  Selbstkosten  für  Thee,  welchen  die  Truppen  aus  Beständen  der  Proviantämter  zur  Herstellung

von  Theeaufgüssen  u.  s.  w.  entnehmen,  —  §.  34  des  Entwurfs  der  Friedens=  Verpflegungs=  Vorschrift  —
stellen  sich  für  das  Rechnungsjahr  1898  auf  2  4  81  Pf.  für  1  Kilo.

 

 

 

A.  m.  W.  b.
No.  778/5.  98.  B.  2.  v.  Heeringen.
Kriegsministerium.  Berlin  den  20.  Mai  1898.
Kavallerie-  Abtheilung.
Nr.  141.

Unterrichtskurse  der  Kriegsschulen.

Die  nachstehenden  Kriegsschulen  beginnen  den  neuen  Kursus  wie  folgt:

Cassel  am  2.  Oktober  1898,
Hersfeld  „  9.  "  *  „
Potsdam  »  186.  »  »
Danzig  »  23.  2  »
Neiße  »  30.  v  v
Hannover  -  6.  November  -

Anmeldungen  (§.  17  der  Kriegsschul.  Instruktion)  zum  2.  September  1898.

7
/
7

No.  266/5.  98.  A.  3.  v.  Katzler.