Full text: Die Reichsregierung.

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heiten untergeordnet, von diesem seine Instruktionen empfangen 
sollte. Nach dem Entwurfe gab es, wie Graf Bismarck darlegte, 
keine selbständigen Bundesexekutivorgane außerhalb des Bundes- 
rats und seiner Ausschüsse"). Es sollte dem Bunde keinerlei Ver- 
waltung übertragen werden, sondern die Vollziehung der Be- 
schlüsse der gesetzgebenden Bundesorgane durch die preußischen 
Ministerien erfolgen?), deren Verantwortlichkeit (gegenüber dem 
preußischen Landtage) dieselbe wie bisher bleibt. 
Es entbehrt nicht des Interesses, daß zwei Regierungen den 
Wunsch nach einer zentralistischeren Gestaltung der Verfassung 
mit Bundesministerien gemäß der Verfassung von 1849 geäußert 
hatten ®), ein Wunsch, der wohl zuerst seitens des Großherzogs Peter 
von Oldenburg ‘) sowie in der Erklärung im Schlußprotokoll der 
Verhandlungen der Regierungsvertreter vom 7./9. Februar 1867 °) 
und von Herzog Ernst von Coburg-Gotha ©) und seinem Minister ”) 
vertreten wurde. 
Dieser Art. 13 kam aber unverändert in den dem Reichstag 
ı) Vgl. Hänel, Studien, Teil II, S. 17. 
2) Vgl. die Aeußerungen der Abgeordneten v. Tielau, Lasker und des Grafen 
Bismarck (Bezold, Materialien zur deutschen Reichsverfassung, auf Veranlassung und 
Plangebung von v. Holtzendorff herausgegeben, Berlin 1873, Bd. I, S. 745 f., 751). 
.3) Vgl. OÖ. Lorenz, Kaiser Wilhelm, Bd. ], S. 107. 
4) Jansen, Großherzog N. Fr. Peter von Oldenburg, Oldenburg u. Leipzig 
1903, S. 61. 
5) Der großherzogl. oldenburgische Vertreter unterzeichnete mit der Erklärung, 
„wenngleich verschiedene von der großherzoglichen Regierung bei den Beratungen 
wiederholt geltend gemachten Bedenken in Betreff wesentlicher Punkte, namentlich 
Oberhaus ... und Einsetzung eines Bundesministeriums ... keine Berück- 
sichtigung gefunden haben“ (Bezold, Bd. I, S. 96). 
6) In dieser Denkschrift heißt es: „Das Bundesoberhaupt erhält eine direkte 
Regierungsgewalt im ganzen Bundesgebiet, während nach jenem Entwurfe alles durch 
die Landesregierungen vermittelt wird“ (Ernst II. Herzog von Sachsen-Coburg- 
Gotha: Aus meinem Leben und aus meiner Zeit, Berlin 1889, Bd. III, S. 633). 
7) Der herzoglich sachsen-gothaische Bevollmächtigte gab in dem erwähnten 
Schlußprotokoll vom 7. Februar 1867 die Erklärung ab: „Die herzogliche Re- 
gierung .... würde ihrerseits einer noch weiteren Ausdehnung dieser (Präsidial-)Be- 
fugnisse bis zur Schaffung einer einheitlichen Zentralgewalt gern ihre 
Zustimmung erteilt haben“ (Bezold, Bd. I, S. 756).
	        
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