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heiten untergeordnet, von diesem seine Instruktionen empfangen
sollte. Nach dem Entwurfe gab es, wie Graf Bismarck darlegte,
keine selbständigen Bundesexekutivorgane außerhalb des Bundes-
rats und seiner Ausschüsse"). Es sollte dem Bunde keinerlei Ver-
waltung übertragen werden, sondern die Vollziehung der Be-
schlüsse der gesetzgebenden Bundesorgane durch die preußischen
Ministerien erfolgen?), deren Verantwortlichkeit (gegenüber dem
preußischen Landtage) dieselbe wie bisher bleibt.
Es entbehrt nicht des Interesses, daß zwei Regierungen den
Wunsch nach einer zentralistischeren Gestaltung der Verfassung
mit Bundesministerien gemäß der Verfassung von 1849 geäußert
hatten ®), ein Wunsch, der wohl zuerst seitens des Großherzogs Peter
von Oldenburg ‘) sowie in der Erklärung im Schlußprotokoll der
Verhandlungen der Regierungsvertreter vom 7./9. Februar 1867 °)
und von Herzog Ernst von Coburg-Gotha ©) und seinem Minister ”)
vertreten wurde.
Dieser Art. 13 kam aber unverändert in den dem Reichstag
ı) Vgl. Hänel, Studien, Teil II, S. 17.
2) Vgl. die Aeußerungen der Abgeordneten v. Tielau, Lasker und des Grafen
Bismarck (Bezold, Materialien zur deutschen Reichsverfassung, auf Veranlassung und
Plangebung von v. Holtzendorff herausgegeben, Berlin 1873, Bd. I, S. 745 f., 751).
.3) Vgl. OÖ. Lorenz, Kaiser Wilhelm, Bd. ], S. 107.
4) Jansen, Großherzog N. Fr. Peter von Oldenburg, Oldenburg u. Leipzig
1903, S. 61.
5) Der großherzogl. oldenburgische Vertreter unterzeichnete mit der Erklärung,
„wenngleich verschiedene von der großherzoglichen Regierung bei den Beratungen
wiederholt geltend gemachten Bedenken in Betreff wesentlicher Punkte, namentlich
Oberhaus ... und Einsetzung eines Bundesministeriums ... keine Berück-
sichtigung gefunden haben“ (Bezold, Bd. I, S. 96).
6) In dieser Denkschrift heißt es: „Das Bundesoberhaupt erhält eine direkte
Regierungsgewalt im ganzen Bundesgebiet, während nach jenem Entwurfe alles durch
die Landesregierungen vermittelt wird“ (Ernst II. Herzog von Sachsen-Coburg-
Gotha: Aus meinem Leben und aus meiner Zeit, Berlin 1889, Bd. III, S. 633).
7) Der herzoglich sachsen-gothaische Bevollmächtigte gab in dem erwähnten
Schlußprotokoll vom 7. Februar 1867 die Erklärung ab: „Die herzogliche Re-
gierung .... würde ihrerseits einer noch weiteren Ausdehnung dieser (Präsidial-)Be-
fugnisse bis zur Schaffung einer einheitlichen Zentralgewalt gern ihre
Zustimmung erteilt haben“ (Bezold, Bd. I, S. 756).