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so grell abspiegelt, wie sie auch diese mit verursacht hat, so
kommt uns der Segen dieser Verfassungsänderung erst voll zum
Bewußtsein.
Mögen die Urheber dieser Aenderungen auch nicht die zu-
kunftsreichen Folgen mit voller Klarheit vorausgesehen haben,
so bleibt es doch ein unvergänglicher Ruhmestitel v. Bennigsens
und der mit ihm das gleiche politische Ziel Verfolgenden selbst
gegen den Willen eines überragenden Meisters der Staatskunst
diesen Sieg erfochten zu haben. Und daß auch die Ernennung
selbständiger Vorstände der einzelnen Verwaltungszweige als Ver-
treter des Kanzlers, wie sie der Antrag Lasker‘) vorgeschlagen
hatte, richtig ein Bedürfnis der Organisation der Reichsverwaltung
vorausgesehen hatte, das hatte der ‚Bundesrat mit seinem 1878
vorgeschlagenen Entwurfe eines Stellvertretungsgesetzes bezeugt,
der den Hauptgedanken dieses ı867 abgelehnten Antrags an-
genommen hatte.
Aus dieser Verfassungsänderung sprießte nicht nur hervor
jene Fülle von Reichsinstitutionen, jener tragfähigen Säulen des
Reichsgedankens, dieses Amendement v. Bennigsen hatte auch
zur Folge, daß Bismarck selbst die Zügel des Reichsregiments
in seine Hand nahm.
In dem Siege dieser unitarischen Tendenz — für den Reichs-
tag mögen vielleicht noch mehr durch die Erinnerung an die
Konfliktszeit in Preußen hervorgerufene konstitutionelle als uni-
tarische Gedanken leitend gewesen sein — war dem künftigen
Kaiser das stärkste Machtmittel überliefert. Während der Kaiser
nicht einmal einen der zahlreichen Mitglieder des Reichsgerichts
ernennen kann, ohne gutachtliche Vernehmung des Bundesrats, er-
nennt und entläßt er den Reichskanzler allein in uneingeschränkter
Selbständigkeit.
1) S. ıt.