Full text: Die Reichsregierung.

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so grell abspiegelt, wie sie auch diese mit verursacht hat, so 
kommt uns der Segen dieser Verfassungsänderung erst voll zum 
Bewußtsein. 
Mögen die Urheber dieser Aenderungen auch nicht die zu- 
kunftsreichen Folgen mit voller Klarheit vorausgesehen haben, 
so bleibt es doch ein unvergänglicher Ruhmestitel v. Bennigsens 
und der mit ihm das gleiche politische Ziel Verfolgenden selbst 
gegen den Willen eines überragenden Meisters der Staatskunst 
diesen Sieg erfochten zu haben. Und daß auch die Ernennung 
selbständiger Vorstände der einzelnen Verwaltungszweige als Ver- 
treter des Kanzlers, wie sie der Antrag Lasker‘) vorgeschlagen 
hatte, richtig ein Bedürfnis der Organisation der Reichsverwaltung 
vorausgesehen hatte, das hatte der ‚Bundesrat mit seinem 1878 
vorgeschlagenen Entwurfe eines Stellvertretungsgesetzes bezeugt, 
der den Hauptgedanken dieses ı867 abgelehnten Antrags an- 
genommen hatte. 
Aus dieser Verfassungsänderung sprießte nicht nur hervor 
jene Fülle von Reichsinstitutionen, jener tragfähigen Säulen des 
Reichsgedankens, dieses Amendement v. Bennigsen hatte auch 
zur Folge, daß Bismarck selbst die Zügel des Reichsregiments 
in seine Hand nahm. 
In dem Siege dieser unitarischen Tendenz — für den Reichs- 
tag mögen vielleicht noch mehr durch die Erinnerung an die 
Konfliktszeit in Preußen hervorgerufene konstitutionelle als uni- 
tarische Gedanken leitend gewesen sein — war dem künftigen 
Kaiser das stärkste Machtmittel überliefert. Während der Kaiser 
nicht einmal einen der zahlreichen Mitglieder des Reichsgerichts 
ernennen kann, ohne gutachtliche Vernehmung des Bundesrats, er- 
nennt und entläßt er den Reichskanzler allein in uneingeschränkter 
Selbständigkeit. 
1) S. ıt.
	        
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