Full text: Die Reichsregierung.

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und nicht der preußische Kriegsminister hat also dauernd dem 
Reichstage gegenüber die volle Verantwortung für die Militär- 
verwaltung, soweit sie Reichssache ist. 
Die eigene Verwaltung des Bundes beschränkte sich anfäng- 
lich auf das Post- und Telegraphenwesen. Es wurden deshalb für 
die Verwaltung dieser Ressorts das „Generalpostamt“ und die 
„Generaldirektion der Telegraphen“ als IL. bezw. II. Abteilung des 
Bundeskanzleramts gebildet'), während die übrigen Geschäfte des 
Bundeskanzleramts der Zentralabteilung überwiesen wurden. Zu 
diesen gehörten auch die dem Präsidium des Zollvereins über- 
wiesenen Angelegenheiten, die durch Erlaß vom 16. November 1867 
dem Bundeskanzleramt zur Bearbeitung überwiesen worden waren. 
Nach Erwerbung von Elsaß-Lothringen durch das Reich kam 
die III. Abteilung für Elsaß-Lothringen und seit dem ı. Januar 
1875 als „Reichsjustizamt“ eine IV. Abteilung hinzu ?). 
Seit dem ı2. Mai 1871 führte das Bundeskanzleramt den Namen 
„Reichskanzleramt“°). Das Reich hatte nur Einen Reichsminister, 
den Reichskanzler, und nur Ein Reichsministerium, das Reichs- 
kanzleramt. Es war also die schärfste Zentralisation im Behörden- 
system durchgeführt. 
Nur Eine Reichszentralbehörde war gebildet worden, das 
Reichskanzleramt mit seinen verschiedenen, je einem Direktor 
unterstellten Abteilungen. Sein erster Präsident hatte einen festen 
Geschäftsgang eingeführt und mit zäher Energie dem Amt immer 
neue Aufgaben zugeführt, die wohl ursprünglich preußischen 
Ministerien oder Bundesratsausschüssen zugedacht waren. 
Die Bundesregierung und dann die Reichsregierung wird 
also dargestellt durch den einzigen Minister, den Bundes- und 
späteren Reichskanzler, der als Gehilfe des Kaisers alle diesem 
durch die Verfassung übertragenen Regierungsrechte ausübte 
ı) Präsidialerlaß vom 18. Dezember ı867 (BGBl. 1867, S. 328). 
2) Vgl. Laband, Bd. I, S. 387. 
3) Allerhöchster Erlaß vom ı2. Mai 1871 (RGBl. 1871, 5. 102).
	        
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