— 200 —
und nicht der preußische Kriegsminister hat also dauernd dem
Reichstage gegenüber die volle Verantwortung für die Militär-
verwaltung, soweit sie Reichssache ist.
Die eigene Verwaltung des Bundes beschränkte sich anfäng-
lich auf das Post- und Telegraphenwesen. Es wurden deshalb für
die Verwaltung dieser Ressorts das „Generalpostamt“ und die
„Generaldirektion der Telegraphen“ als IL. bezw. II. Abteilung des
Bundeskanzleramts gebildet'), während die übrigen Geschäfte des
Bundeskanzleramts der Zentralabteilung überwiesen wurden. Zu
diesen gehörten auch die dem Präsidium des Zollvereins über-
wiesenen Angelegenheiten, die durch Erlaß vom 16. November 1867
dem Bundeskanzleramt zur Bearbeitung überwiesen worden waren.
Nach Erwerbung von Elsaß-Lothringen durch das Reich kam
die III. Abteilung für Elsaß-Lothringen und seit dem ı. Januar
1875 als „Reichsjustizamt“ eine IV. Abteilung hinzu ?).
Seit dem ı2. Mai 1871 führte das Bundeskanzleramt den Namen
„Reichskanzleramt“°). Das Reich hatte nur Einen Reichsminister,
den Reichskanzler, und nur Ein Reichsministerium, das Reichs-
kanzleramt. Es war also die schärfste Zentralisation im Behörden-
system durchgeführt.
Nur Eine Reichszentralbehörde war gebildet worden, das
Reichskanzleramt mit seinen verschiedenen, je einem Direktor
unterstellten Abteilungen. Sein erster Präsident hatte einen festen
Geschäftsgang eingeführt und mit zäher Energie dem Amt immer
neue Aufgaben zugeführt, die wohl ursprünglich preußischen
Ministerien oder Bundesratsausschüssen zugedacht waren.
Die Bundesregierung und dann die Reichsregierung wird
also dargestellt durch den einzigen Minister, den Bundes- und
späteren Reichskanzler, der als Gehilfe des Kaisers alle diesem
durch die Verfassung übertragenen Regierungsrechte ausübte
ı) Präsidialerlaß vom 18. Dezember ı867 (BGBl. 1867, S. 328).
2) Vgl. Laband, Bd. I, S. 387.
3) Allerhöchster Erlaß vom ı2. Mai 1871 (RGBl. 1871, 5. 102).