Full text: Die Reichsregierung.

bezw., soweit dieselben durch den Kaiser persönlich zur Ausübung 
zu bringen waren, bei deren Ausübung mitzuwirken berufen war. 
Der Kanzler bediente sich hierbei der ihm unterstellten Be- 
hörde, des Reichskanzleramts. 
Wie in den alten Territorien aus dem Schoße einer einzigen 
Behörde, aus dem Hofrat bezw. dem Geheimen Rat sich nach 
dem Prinzipe der Arbeitsteilung nach und nach eine Reihe von 
Zentralbehörden, die Hofkammer, der Hofkriegsrat, der geistliche 
Rat, das Kommerzkolleg, losgelöst und zu selbständigen Zentral- 
behörden entwickelt hatten oder wie im modernen Staate des 
ı9. Jahrhunderts aus dem Ministerium des Innern das Kultus- 
ministerium, das Handels-, das Landwirtschaftsministerium und 
das der öffentlichen Arbeiten sich herauskristallisiert hatten und 
selbständige Ministerien geworden waren, so zeigt sich ein ähn- 
licher Entwicklungsgang in der Behördenausbildung des neuen 
Reichs. 
Eine Anzahl von Behörden entwickelte sich aus dem Reichs- 
kanzleramt, indem einzelne Abteilungen desselben aus dessen 
Verband ausschieden und zu selbständigen Zentralbehörden wurden. 
Allerdings ein wesentlicher Unterschied bestand gegenüber den 
auf dem Wege der Differenzierung selbständig gewordenen 
Ministerien. 
Das Prinzip der Zentralisierung blieb das beherrschende im 
System der deutschen Reichsbehörden. Die Selbständigkeit der 
neugebildeten Zentralbehörden war und blieb nur eine relative, 
indem sie dem Reichsminister, dem Reichskanzler untergeordnet 
waren mit Ausnahme der mit richterlichen Funktionen betrauten 
Behörden und der selbständigen Reichsfinanzbehörden. 
4. 
Die erste Reichsbehörde, die zwar der unmittelbaren Leitung 
des Reichskanzlers unterstellt, aber nicht dem Reichskanzleramt 
eingegliedert wurde, war das „Auswärtige Amt“,
	        
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