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Die auswärtigen Angelegenheiten wurden nach Gründung
des Norddeutschen Bundes durch das preußische Ministerium der
auswärtigen Angelegenheiten verwaltet.
Nachdem aber das preußische Abgeordnetenhaus bei der
Beratung des Staatshaushaltsetats für ı868 und ebenso 1869 die
Staatsregierung aufgefordert hatte, dafür Sorge zu tragen, daß
das Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten, die Gresandt-
schaften und Konsulate auf den Etat des Norddeutschen Bundes
übernommen würden, ist seit ı. Januar ı870 das preußische Mini-
sterium der auswärtigen Angelegenheiten auch in ein unmittel-
bares Bundesamt umgewandelt!) worden ?).
Als „Auswärtiges Amt des Deutschen Reichs“ fungiert es
unter Leitung eines Staatssekretärs.
Einen weiteren Fortschritt in der Richtung der Schaffung
selbständiger bundesstaatlichen Behörden und der Zurückdrängung
der preußischen Behörden von der Verwaltung des deutschen
Bundesstaats bekundet die Errichtung der Kaiserlichen Admiralität.
Durch die Verfassung des Norddeutschen Bundes (a. 53) war
die einheitliche Bundeskriegsmarine nicht dem Bundespräsidium,
sondern dem preußischen Oberbefehl unterstellt worden®), Die
preußische Organisation, nach der ein Oberbefehlshaber der Marine
in der Stellung wie ein kommandierender General und der preußische
Marineminister als Chef der Marineverwaltung fungierte, wurde
beibehalten.
Durch Präsidialerlaß vom ı5. Juni 1871*% wurde das Ober-
ı) Störk, Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten (v. Stengel, Wörter-
buch des deutschen Verwaltungsrechts, 1. Aufl., Freiburg i. B. 1890), Bd. II, S. 133.
2) Das preußische Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten blieb daneben
noch nominell mit sehr beschränktem Wirkungskreis (besonders Aufsicht über die
preußischen Gesandtschaften an den deutschen Höfen und beim Vatikan) bestehen.
Vgl. Laband, Bd. I, S. 378, 395.
3) Ueber die Entwicklung des Reichsmarineamts vgl. Laband, Bd.], S. 397 ff.
4) RGBl. 1871, S. 272. Daselbst auch ein neues, das alte preußische Regulativ
von 1861 ersetzendes Regulativ betreffend die Geschäftsführung der oberen Marine-
behörden vom ı5. Juni 1871.