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Man verfolgte deshalb die Bahn weiter, die man schon früher
beschritten gehabt hatte und verselbständigte noch mehr Ab-
teilungen des Reichskanzleramts'‘).
Schon früher ?) war die Verwaltung des Post- und Telegraphen-
wesens von dem Reichskanzleramt getrennt und die Leitung der-
selben dem Generalpostmeister übertragen werden (1. Januar 1875).
Im Jahre 1880 erhielt diese Behörde die Bezeichnung Reichs-
postamt und der Generalpostmeister gleich den anderen mit ihm
im gleichen Rang stehenden Ressortchefs den Titel eines Staats-
sekretärs®). Ebenso wurde die durch Etatsgesetz vom 27. De-
zember 1874 als Reichsjustizamt errichtete 4. Abteilung des Reichs-
kanzleramts infolge des Etatsgesetzes vom 23. Dezember 1876 von
diesem getrennt und in eine selbständige Zentralbehörde umge-
wandelt®). Dieses hatte neben der Vorbereitung der die Justiz
berührenden Reichsgesetze besonders an der Beaufsichtigung der
Durchführung dieser Gesetze und bei allen die Rechtspflege be-
rührenden Angelegenheiten der übrigen Reichsämter mitzuwirken,
als eine Art von Reichssyndikat: Gutachten zu erstatten und als
Reichsjustizministerium in bezug auf das Reichsgericht zu fun-
gieren. Bis 1879 war ihm auch die Verwaltung der Justizpflege
in Elsaß-Lothringen übertragen. Eine weitere Absplitterung
vom Reichskanzleramt erfolgte 1879 ), indem die bisher mit diesem
verbundene Finanzverwaltung des Reichs einer besonderen dem
Reichskanzler unmittelbar unterstellten Zentralbehörde unter der
ı) Diese Entwicklung erschien dem Kanzler als das vom Antrag Twesten-
Münster erstrebte Ziel: „Ich entnehme aus dem Antrage, Sie wollen dasselbe in seine
äinzelnen Bestandteile zerlegen und diese einzelnen Bureaus zu mit dem Kanzler
zieichberechtigten Ministerien machen“ (Bezold, Bd. III, S. 1167 f.).
2) Kaiserliche Verordnung vom 22. Dezember 1875 (RGBl. 1875, S. 379).
3) Allerhöchster Erlaß vom 23. Februar 1880 (RGBl. 1880, S. 25).
4) Vgl. Laband, Bd. I, S. 399.
5) Vgl. über die Aufgaben des Reichsjustizamts die Rede des Staatssekretärs
>. Friedberg in der Reichstagssitzung vom 14. März 1877 (Annalen des Deutschen
Reichs, Leipzig 1877, S. 680ff.).
6) Kaiserl. Erlaß vom 14. Juli 1879 (RGBl. 1879, S. 196).