liche (z. B. Abwesenheit, Krankheit), sondern auch eine sachlich
durch Arbeitsüberlastung !) herbeigeführte verstanden wird.
Die zweite Voraussetzung bildet ein auf Anordnung der
Stellvertretung gerichteter Antrag des Reichskanzlers?). Damit
ist diesem die Initiative gewahrt. Es ist schwer verständlich, wie
dieses Erfordernis im Reichstage eine so scharfe Opposition finden
konnte, so daß man dieses Erfordernis als „schlechterdings un-
verträglich mit jeder monarchischen Verfassung“ erklärte®), weil
sie einen Eingriff in die Prärogative des Kaisers bilde Da der
Kaiser den Reichskanzler in jedem Augenblick entlassen kann, so
kann dieser sich einer kaiserlichen Willensmeinung in dieser Rich-
tung nicht widersetzen, falls er nicht aus dem Amte scheiden möchte.
Die Kompetenz des Generalstellvertreters ist gesetzlich fest-
stehend und kann nicht eingeschränkt werden.
Sie erstreckt sich auf „den gesamten Umfang der Geschäfte
und ÖObliegenheiten des Reichskanzlers“. Kein Geschäftszweig
kann dieser Gresamtstellvertretung entrückt werden. Der General-
stellvertreter vertritt auch den Reichskanzler, ohne daß eine Sub-
stitution nach Art. ı5 der Reichsverfassung‘*) erforderlich ist’),
im Bundesratsvorsitze.
i) Auf die mit der Entwicklung des Reichs von Jahr zu Jahr steigende Ge-
schäftslast weisen die Motive des Gesetzes hin, und Fürst Bismarck (Sten. Ber. 1878,
Bd. I, S. 374) nahm Bezug auf die Tätigkeit als Minister für Elsaß-Lothringen, eine Auf-
gabe, die er neben den anderen nicht zu leisten vermöge. Auch der Abgeordnete
v. Helldorf betonte, daß als Ursachen der Verhinderung auch dauernde Verhältnisse
in Aussicht genommen sind, dauernde Verhältnisse in der Person, in dem Geschäfts-
umfange, daß es sich um eine permanente Stellvertretung handeln könnte (Sten. Ber.,
S. 327).
2) Vgl. über diese Voraussetzung Dainert, Die Stellvertretung des Reichs-
kanzlers, Freiburger Dissertation, S. 33 ff.
3) So der Abg. Reichensperger (Olpe), Sten. Ber. 1878, Bd. I, S. 394.
4) Vgl. Smend, S. 329.
5) $ 4 des Stellvertretungsgesetzes besagt: „Die Bestimmungen des Art. ı5 der
Reichsverfassung werden durch dieses Gesetz nicht berührt.“ Es bleibt daher dem Reichs-
kanzler unbenommen, auch nach Bestellung eines Vizekanzlers ein anderes Mitglied
des Bundesrats durch schriftliche Substitution mit dem Vorsitze zu betrauen. Vgl.
auch Anschütz bei Meyer-Anschütz, S. 462.