Full text: Die Reichsregierung.

In der Auswahl des Greneralstellvertreters besteht keine Be- 
schränkung‘',, In konstanter Praxis?) wird der Staatssekretär 
des Innern zum Generalstellvertreter ernannt?) Zu seinen Auf- 
gaben gehört namentlich der Verkehr mit dem Bundesrat und 
Reichstag %). 
ı) Fürst Bismarck sagte im Reichstage (Sten. Ber. 1878, Bd.]I, S. 344): „Meines 
Erachtens soll der jedesmalige Gesamtvertreter des Kanzlers jederzeit derselbe sein, 
der den Ministerpräsidenten im preußischen Ministerium vertritt.“ 
2) Daß der erste Generalstellvertreter Otto Graf zu Stolberg, Vizepräsident des 
preußischen Staatsministeriums 1878—81, nicht Bundesratsbevollmächtigter gewesen ist, 
auch nicht den Vorsitz im Bundesrat führte, wie v. Poschinger, Fürst Bismarck 
und der Bundesrat, Bd. III, S. 392, Bd. IV, S. 2f. behauptet, trifft nicht zu, wie aus dem 
Verzeichnisse der Bundesratsmitglieder im Handbuch 1879, S. 4 ersichtlich ist. 
3) Nach‘ Verabschiedung des Vizepräsidenten des preußischen Staatsmini- 
steriums, Grafen von Stolberg, wurde am 16. Juni 1881 zum erstenmal der Staats- 
sekretär des Innern v. Bötticher mit der allgemeinen Stellvertretung des Reichkanzlers 
beauftragt und seitdem alle folgenden Staatssekretäre des Innern (Graf v. Posadowsky, 
v. Bethmann-Hollweg, Cl. Delbrück). Der Präsident des Reichskanzleramts war durch 
Erlaß vom ı2. Juni ı878 mit der Stellvertretung des Reichskanzlers in den Finanz- 
angelegenheiten des Reichs, insoweit sie sich in der ausschließlichen Verwaltung des- 
selben befinden, beauftragt worden. Dieser Erlaß galt bis zum 13. August 1879, wo 
der Unterstaatssekretär im Reichsschatzamt Scholz mit dieser Spezialstellvertretung be- 
auftragt worden war. 
4) Z. B. Bekanntmachung der Ernennungen von Bundesratsbevollmächtigten. 
In solchen Angelegenheiten zeichnet der Generalstellvertreter „Der Stellvertreter 
des Reichskanzlers“ (vgl. RGBl. 1878, S. 339). 
Bei Bekanntmachungen des Reichskanzlers dagegen: 
„Der Reichskanzler. 
In Vertretung: 
Delbrück“ 
z. B. RGBl. ıgı1, S. 57, 216). 
Bei Bekanntmachungen, die von einem Reichsbeamten (Präsident des Reichs- 
eisenbahnamts, Unterstaatssekretär, Direktor) gezeichnet werden, lautet die Unterschrift 
te. B. RGBl. ıgır, S. 265; vgl. noch S. 1, 29, 30, 32): 
„Der Reichskanzler. 
Im Auftrag 
Zimmermann.“ 
Die Gegenzeichnung von Gesetzen und Verordnungen erfolgt (ohne Beisatz) ein- 
-ch mit dem Namen des Staatssekretärs des Innern z. B. Gesetz betr. Patentaus- 
-Srungszwang vom 6. Juni ıg11. (L. S) Wilhelm 
Delbrück., 
-enso bei kaiserlichen Verordnungen (z. B. RGBl, 1911, S. 244, 248, 249, 251).
	        
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