Full text: Die Reichsregierung.

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auf Veranlassung der kgl. sächsischen Regierung!) eine Erklärung 
des Bundesrats im Reichsanzeiger ?) veröffentlicht. Sie beginnt 
mit der Versicherung, daß die verbündeten Regierungen ohne 
Ausnahme entschlossen seien, die Verträge, auf welchen die Reichs- 
institutionen beruhen, in unerbrüchlicher Treue aufrecht zu erhalten. 
„Die Einrichtung verantwortlicher Ministerien im Deutschen Reiche“, 
so fährt die Erklärung fort, „ist nicht anders möglich, als auf Kosten 
der Summe von vertragsmäßigen Rechten, welche die verbündeten 
Regierungen gegenwärtig im Bundesrat üben. Die wesentlichsten 
Regierungsrechte der Bundesstaaten würden von einem Reichs- 
ministerium absorbiert werden, dessen Tätigkeit durch die Art 
der ihm auferlegten Verantwortlichkeit dem maßgebenden Ein- 
flusse der jedesmaligen Majorität des Reichstags unterliegen müßte, 
Man wird nicht fehlgehen, wenn man in der von der neuen fort- 
schrittlichen Partei erstrebten Einrichtung eines solchen Ministeriums 
ein Mittel zur Unterwerfung der Regierungsgewalt im Reich 
unter die Mehrheitsbeschlüsse des Reichstags erblickt.“ 
Nachdem hervorgehoben worden, daß die königliche Regierung 
die Herstellung eines parlamentarischen Regiments für eine sichere 
Einleitung zum Verfall und zur Wiederauflösung des Deutschen 
Reichs halte, wird dann hervorgehoben: 
„Der Gedanke an die Errichtung eines verantwortlichen Reichs- 
ministeriums, wie er nicht bloß in Gestalt eines Programms, sondern 
in den Verhandlungen des Reichstags von den Jahren 1869 und 
1878 zutage getreten, ist deshalb nach der Ueberzeugung der 
königlichen Regierung überall da, wo er im Reichstage und bei 
den Wahlen geltend gemacht wird, im Interesse des Reiches, seiner 
Verfassung und der Sicherheit seines Fortbestandes zu bekämpfen, 
ı) Es wurde damals die Vermutung ausgesprochen, daß die sächsische Regierung 
erst durch den Reichskanzler zu dieser Anregung veranlaßt worden sei. 
2) In der Sitzung des Bundesrats vom 5. April 1884 wurde die Erklärung 
Preußens abgegeben, der sich alle Bundesregierungen anschlossen. Diese im Deutschen 
Reichs- und Kgl. preuß. Staatsanzeiger 1884, No. 83 veröffentlichte Erklärung ist ab- 
gedruckt in: „Reichskanzler, Reichsministerien, Reichsregierung‘‘, Materialien zum Reichs- 
verfassungsrecht (Annalen d. D. Reichs 1886, S. 351f.).
	        
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