Full text: Die Reichsregierung.

— 19 - 
v. Friesen über die durch den Zutritt der süddeutschen Staaten 
notwendige Revision der Bundesverfassung wurde als 4. Haupt- 
punkt angeführt‘): „Die Errichtung von Bundesministerien in der 
Art, daß die Minister des Aeußeren, des Kriegs und der Marine 
von dem König von Preußen allein, die übrigen Minister aber 
von dem Bundesrat ernannt wurden. Diese Einrichtung hielt ich 
für höchst wünschenswert, weil außerdem der Drang der Not- 
wendigkeit dahin führen mußte, daß die preußischen Minister tat- 
sächlich die eigentlich einem Bundesministerium zukommenden 
Geschäfte besorgten, ohne doch dem Bundesrate, d.h. dem Bunde 
verantwortlich zu sein. Die oft gehörte Befürchtung, daß durch 
die Einrichtung von Bundesministerien Eingriffe in die Rechte des 
Bundesrats und der Einzelstaaten begünstigt werden könnten, ver- 
mochte ich nicht zu teilen, sobald nur die Grenzen des Bundes- 
kompetenz gehörig festgestellt wurden.“ 
Diese Auffassung des Vertreters des zweitgrößten Staates im 
Bundesrate des Norddeutschen Bundes, der auf Grund mehr- 
jähriger Erfahrungen die Geschäftsführung im Bunde kannte und 
zu einem Urteil wohl kompetent erscheint, ist in mehr als einer 
Hinsicht charakteristisch. Sie zeigt, namentlich wenn man sie mit 
der Bemerkung des weimarischen Ministers v. Watzdorf (S. 44) 
zusammenhält, daß man in den Kreisen der Bevollmächtigten zum 
Bundesrat die Aufsaugung der Funktionen des Bundesrats durch 
Reichsministerien doch nicht ernsthaft gefürchtet hat. 
7. 
In der Regierungserklärung von 1884 war, wie schon bei 
früheren Anlässen als ein Hauptgrund gegen Reichsministerien 
die durch diese drohende Beeinträchtigung der Rechte der „ver- 
bündeten Regierungen“ im Bundesrat?) angeführt worden. 
ı) v. Friesen (Kgl. sächs. Staatsminister a. D.), Erinnerungen aus meinem 
Leben. Aus dem Nachlaß herausgegeben von H. Freiherrn v. Friesen, Dresden ıgıo, 
OI, S. 128. 
2) Vgl. Triepel, Unitarismus, S. 65. 
Rosenthal, Die Reichsregierung. 4
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.