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einzel auch dem Kaiser (Reichsexekution nach Art. ı9 der
Reichsverfassung) übertragen. Namentlich ist der Bundesrat ge-
mäß Art. 7 Ziff, 2 der Reichsverfassung berufen zur Beschluß-
fassung über die zur Ausführung der Reichsgesetze erforderlichen
allgemeinen Verwaltungsvorschriften und Einrichtungen, sofern
nicht durch Reichsgesetz etwas anderes bestimmt ist.
Diese, die einheitliche Durchführung der Reichsgesetze in
den Einzelstaaten bezweckenden bundesrätlichen Verordnungen
sind in sehr großer Zahl ergangen. Daneben fungiert der Bundes-
rat in Zoll- und Steuersachen als Zentralverwaltungsbehörde des
Reichs!), wie ihm und seinen Ausschüssen durch zahlreiche Reichs-
gesetze sehr viele Funktionen zugewiesen worden sind, so daß
der Bundesrat einen Ersatz für einen Reichsverwaltungsgerichts-
hof bildet ?).
Dem Bundesrat bzw. einzelnen Bundesratsausschüssen steht
auch ein Vorschlagsrecht für die Ernennung gewisser Beamten-
kategorien (z. B. Mitglieder des Reichsgerichts, Rechnungshofs,
Bundesamts für Heimatwesen) und ein Wahlrecht für andere zu?).
Welche reiche Menge von Beschlüssen auf dem Gebiete des
Verwaltungsrechts alljährlich durch Reichsgesetze neu dem Bundes-
rat übertragen werden, lehrt ein Blick in die einzelnen Jahr-
gänge des Reichsgesetzblattes ®).
Einrichtungen hervortreten“) richtig dahin, daß die tatsächliche Exekution allein durch
das Bundeskanzleramt vermittelt wird, daß der Bundesrat irgend welche Mängel als
vorhanden konstatiert und Abhilfe beschließt, und daß diese dann durch die Beamten
des Bundeskanzleramts oder durch das Bundeskanzleramt unter der Leitung des Bundes-
kanzlers erfolgen muß.
ı) Laband, Bd. I, S. 260.
2) Laband, Der Bundesrat (Deutsche Juristenzeitung, 19Iı, S. 6).
3) Laband, Bd. I, S. 263.
4) Im Sachregister s. v. Bundesrat z. B. 1910 Festsetzung der Höchstverkaufs-
preise, der Abzüge, der Frachtvergütung für Kalisalze usw. (Kaligesetz); Zulassung
von Börsentermingeschäften in Aktien der SW. Africa Company Lim.; Aende-
rung der Geschäftsbedingungen der Produktenbörse zu Berlin; Bestimmung der Orte,
die im Sinne der Zivilprozeßordnung als Ein Ort anzusehen sind; Anordnung der
Zulassung der auf die Erzeugnisse der Vereinigten Staaten von Amerika in den
Handelsverträgen zugestandenen Zollsätze usw. usw.