fullscreen: Handbuch der Deutschen Verfassungen.

Anhalt. 63 
Landtage, oder für die beiden Herzogthümer gesondert, auf 
Sonder-Landtagen verhandelt. 6 
*2 wi 
#E14½). Landstandsfähig sind, abgesehen von den in den vorigen Ausemeine 
Paragraphen festgestellten besonderen Erfordernissen, nur Männer, 
welche das dreißigste Jahr zurückgelegt haben, sich zur christlichen 
Religion bekennen, sich im Vollgenusse der bürgerlichen Ehrenrechte 
befinden, nicht unter Zustands-Vormundschaft stehen, über deren Ver- 
mögen nicht ein Konkurs eröffnet ist, und welche, insofern sie den 
Abgeordneten der Stadt= und Landgemeinden angehören, mindestens 
seit drei Jahren in einem Unserer Herzogthümer ihren Wohnsitz haben. 
Beamte (auch die pensionirten oder zur Disposition gestellten) be- 
dürfen zum Eintritt in den Landtag Unserer Genehmigung. 
Die nach der Wahl erst eintretende Landstandsunfähigkeit eines 
Abgeordneten macht dessen Eigenschaft erlöschen. 
Jah m* 15. Die Wahl der Abgeordneten geschieht regelmäßig auf sechs 
ahre. 
Sie erfolgt unter Leitung von Kommissarien, welche Wir für je 
Unsere Herzogthümer gesondert bestellen, und nach Maßgabe der von 
den betreffenden Regierungen zu erlassenden Wahlinstruktion und des 
Wahlausschreibens. 
#5l# 16. Wir werden den Gesammt-Landtag Unserer Herzogthümer bunderasfang vern 
zusammenberufen, so bald und so oft es Uns angemessen erscheint, jeden-= 
falls aber aller drei Jahre. 
17. Den Ort, an welchem die Verhandlungen des Gesammt- ort. 
Landtages Statt finden sollen, werden Wir für jede Sitzung besonders 
bestimmen. 
# 18. Wir wollen Uns des Beirathes Unseres Gesammt-Landtags Lervonobungen- 
zu allen das gemeine Wohl und das Beste des Landes angehenden 
Gesetzen und zu sonstigen Angelegenheiten, welche Wir für dazu geeignet 
halten, bedienen. 
* 19). Die Zustimmung der Landstände werden Wir zum Erlaß 
solcher Gesetze einholen, welche eine Abänderung der Landes-Verfassung 
und Landschafts-Ordnung enthalten, Unsere Unterthanen mit neuen 
Abgaben belasten oder wohlerworbene Rechte, insonderheit das Eigen- 
dem einzelner Unterthanen oder ganzer Klassen derselben, aufheben 
6 "r beschränken. Ausgeschlossen von der Zustimmung des Landtags 
§0“ E fsedoch diese Gesetze, soweit sie zur Ausführung der Beschlüsse des 
dien schen Bundes, oder als Ausflüsse bereits bestehender Staatsverträge 
schen.: Ingleichen wollen Wir zur Aufnahme von Landesschulden, ein- 
Gließlich der Ausgabe neuer Kassenanweisungen, zur Abtretung von 
andestheilen an andere Staaten, soweit es sich nicht um einfache Grenz-= 
  
seg 2—13 über de - i das nachfolgend abgedruckte Ge- 
setz vom 19. Februar ½72 Eamt-Landiag sind durch chfols ge 
14 abgeandert durch Geseh vom 19. Februar 1872 85 2 und 8. 
Gesed * * und Hine entsprechende *# Szt vorher beruhen auf 
"# « i d erzo en Hauses u es Landes 
dezüglich des Homantum, Anelnangerleßung des Serzog ses un
	        
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