radezu notwendig wäre, die Staatssekretäre in den Bundesrat zu
berufen‘), Alle Stellvertreter des Reichskanzlers werden in kon-
stanter Praxis bei ihrem Amtsantritt zu preußischen Bundesrats-
bevollmächtigten ernannt. Denn diese, die mit der von den Be-
amten der ihnen unterstellten Behörden verfaßten, in allen wichtigen
Punkten mit ihnen durch die Referenten festgestellten und viel-
leicht auch in gemeinsamer Beratung mit den Mitgliedern der
betreffenden Abteilung des Reichsamts besprochenen Entwürfen
zu Gesetzen, Verordnungen, Staatsverträgen usw. eingehend ver-
traut sind, können dann mit Nachdruck für ihr und ihres Amtes
Werk eintreten. Sie können auf Grund des ihnen bekannten
Materials die erforderliche Aufklärung gewähren, Zweifel be-
seitigen und durch ihre und ihrer Vertreter spezielle Sachkennt-
nisse auf die Annahme des Entwurfs hinwirken und ihnen schädlich
erscheinende Aenderungen verhindern. Diese starke Bevorzugung
der Reichsbeamten bei der Auswahl der preußischen Bevoll-
mächtigten ist ein wohlbedachtes Mittel für die Einwirkung der
Reichregierung auf den Bundesrat selbst ?).
Mit Recht hat Triepel?) in diesem Zusammenhange auf die
große Bedeutung des Stellvertretungsgesetzes hingewiesen, das
die als preußische Bevollmächtigte im Bundesrate sitzenden Staats-
sekretäre als Vertreter des Reichskanzlers dem Reichstage gegen-
über verantwortlich macht. Sie werden ihren ganzen Einfluß
aufbieten ®, um auch im Bundesrate die Mehrheit der von ihnen
1) Ueber die rechtliche Stellung der Bundesratsbevollmächtigten als Mitglieder
von Reichsverwaltungsbehörden vgl. Vogels, Die staatsrechtliche Stellung der Bundes
ratsbevollmächtigten (in Zorn und Stier-Somlo, Abhandlungen aus dem Staats-,
Verwaltungs- und Völkerrecht, Bd. VII, Heft 5), Tübingen 1911, S. 39f.
2) Triepel, Unitarismus, S. 68.
3) Der Abg. Braun hat, worauf Triepel, S. 68 hinweist, schon im Reichstage
1867 das vorausgesagt. Braun sagte (Bezold, Bd. I, 8. 638f.): „Wir wünschen,
daß in die Verfassung ausdrücklich geschrieben werde, daß der Bundeskanzler und
die von dem Bundespräsidium ernannten Vertreter der einzelnen Verwaltungszweige
die Maßregeln der Verwaltung vor dem Reichstag zu vertreten und zu verantworten
haben... Es hat das dann auch den weiteren Vorzug, daß damit ein Teil der