Full text: Die Reichsregierung.

Wenn oben die Erklärung der Regierungen von 1884 gegen 
Reichsministerien als befremdlich erklärt wurde, so war hierfür 
auch der Gedanke maßgebend, daß tatsächlich um diese Zeit 
schon seit 6 Jahren Reichsministerien vorhanden waren. 
Denn, wie schon dargelegt wurde, waren die infolge des 
Stellvertretungsgesetzes von 1878 mit der Stellvertretung des 
Reichskanzlers beauftragten Staatssekretäre!) Reichsminister 2. 
Daß sie nicht ganz die gleiche staatsrechtliche Stellung be- 
sitzen, wie sie den Ministern der deutschen Einzelstaaten und den 
Ministern in den meisten anderen Staaten eingeräumt ist, ist be- 
kannt. Aber durch diese Modifikation wird ihr Charakter als 
Minister nicht aufgehoben. 
Der Hauptunterschied ist durch das im Deutschen Reich fest- 
gehaltene Prinzip absoluter Zentralisation bedingt. Sie sind nicht 
die Kollegen, sondern die Untergebenen des Reichskanzlers, der 
in ihre Amtssphäre eingreifen kann und dessen Anordnungen sie 
Folge zu leisten verpflichtet sind. 
Dem Reichskanzler steht nur ein Veto bezw. ein Abänderungs- 
recht bezüglich der Entscheidungen eines jeden Stellvertreters zu. 
Dagegen ist dieser nicht verpflichtet, positiven Anweisungen des 
Kanzlers bezüglich des Inhalts seiner Anordnungen Folge zu 
geben), da er unter eigener Verantwortung zu handeln hat‘). Der 
Reichskanzler ist aber stets der Vorgesetzte seiner Stellvertreter. 
Ein zweiter Unterschied gegenüber der gewöhnlichen Mini- 
sterialverfassung hängt mit dem ersten zusammen, er besteht in 
ı) Fürst Bismarck selbst hat mehrfach schon vor 1878 von den Staatssekreiären 
als von Reichsministern gesprochen. Vgl. z. B. S. 60, Anm. 2 (1877); 70 und 72. 
2) Dupriez (Les ministres dans les principaux pays d’Europe et d’Amerique, 
Paris 1892, T. I, p. 498s) bezeichnet sie als „ministres de second rang“; Laband, 
Bd. I, S. 385 als Unterminister. 
3) So richtig Smend, S. 337. 
4) Die Ansicht von Arndt, Staatsrecht, S. 686, daß der Stellvertreter die Unter- 
schrift nicht versagen darf, wenn sie ihm vom Kanzler befohlen wird, läßt sich mit 
dem Verantwortlichkeitsprinzip nicht vereinbaren.
	        
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