Diese Bezeichnung hat sich im Verkehr mit den fremden
Staaten ausgebildet.
Es war ein Bedürfnis für den internationalen Verkehr auch
deutscherseits, eine Bezeichnung zur Anwendung zu bringen, die
den in anderen Ländern gebräuchlichen (französische, russische
Regierung) entsprach.
In dem Wirkungskreise des auswärtigen Amtes ist diese Be-
zeichnung zuerst gebraucht worden, also in dem einer obersten
Reichsbehörde, die mit Wahrnehmung der Funktionen betraut war,
die das auf Grund des Art. ıı der Reichsverfassung dem Kaiser
zustehende Gebiet der auswärtigen Verwaltung, der völkerrecht-
lichen Repräsentationshoheit des Deutschen Reichs betrafen.
Während z. B. noch in dem zwischen dem Norddeutschen
Bund und Luxemburg abgeschlossenen Telegraphenvertrag vom
23./28. Mai 18681) von dem Präsidum des Norddeutschen Bundes
und der Kgl. Großherzgl. Luxemburgischen Regierung gesprochen
wurde, kommt zum ersten Mal im Frankfurter Frieden vom ıo. Mai
1871?) Art. 3 die Bezeichnung „Deutsche Regierung“ (Gouverne-
ment allemand) und Art. 4 „die Regierung des Deutschen Reichs
(Gouvernement de l’Empire d’Allemagne) vor und auf der anderen
Seite „die französische Regierung“ (le Gouvernement frangais).
Ebenso heißt es dann im deutsch-persischen Handelsvertrag
vom ıı. Juni 1873 Art. ı7: „die Kaiserlich Deutsche Regierung“.
Aus dem internationalen Verkehr wandert dann die Bezeich-
nung in den internen; die Reichsbehörden gebrauchen „Reichs-
regierung“, und neuerdings kommt als gleichbedeutend „Reichs-
leitung“ auf, eine Bezeichnung, die auch in amtlichen Schriftstücken
I) Bundesgesetzblatt 1868, S. 368ff. (Eingang, Art. 7).
2) Reichsgesetzblatt 1871, S. 225ff., 233, Art. 16: Beide Regierungen, die
Deutsche und die Französische (Les deux Gouvernements, allemand et frangais). Auch
in der Zusatzkonvention zum Frankfurter Frieden vom ı1. Dezember 1871 (Reichs-
gesetzblatt 1872, S. 8, Art. ı) heißt es: die französische Regierung wird der deutschen
. mitteilen.