Full text: Die Reichsregierung.

Diese Bezeichnung hat sich im Verkehr mit den fremden 
Staaten ausgebildet. 
Es war ein Bedürfnis für den internationalen Verkehr auch 
deutscherseits, eine Bezeichnung zur Anwendung zu bringen, die 
den in anderen Ländern gebräuchlichen (französische, russische 
Regierung) entsprach. 
In dem Wirkungskreise des auswärtigen Amtes ist diese Be- 
zeichnung zuerst gebraucht worden, also in dem einer obersten 
Reichsbehörde, die mit Wahrnehmung der Funktionen betraut war, 
die das auf Grund des Art. ıı der Reichsverfassung dem Kaiser 
zustehende Gebiet der auswärtigen Verwaltung, der völkerrecht- 
lichen Repräsentationshoheit des Deutschen Reichs betrafen. 
Während z. B. noch in dem zwischen dem Norddeutschen 
Bund und Luxemburg abgeschlossenen Telegraphenvertrag vom 
23./28. Mai 18681) von dem Präsidum des Norddeutschen Bundes 
und der Kgl. Großherzgl. Luxemburgischen Regierung gesprochen 
wurde, kommt zum ersten Mal im Frankfurter Frieden vom ıo. Mai 
1871?) Art. 3 die Bezeichnung „Deutsche Regierung“ (Gouverne- 
ment allemand) und Art. 4 „die Regierung des Deutschen Reichs 
(Gouvernement de l’Empire d’Allemagne) vor und auf der anderen 
Seite „die französische Regierung“ (le Gouvernement frangais). 
Ebenso heißt es dann im deutsch-persischen Handelsvertrag 
vom ıı. Juni 1873 Art. ı7: „die Kaiserlich Deutsche Regierung“. 
Aus dem internationalen Verkehr wandert dann die Bezeich- 
nung in den internen; die Reichsbehörden gebrauchen „Reichs- 
regierung“, und neuerdings kommt als gleichbedeutend „Reichs- 
leitung“ auf, eine Bezeichnung, die auch in amtlichen Schriftstücken 
I) Bundesgesetzblatt 1868, S. 368ff. (Eingang, Art. 7). 
2) Reichsgesetzblatt 1871, S. 225ff., 233, Art. 16: Beide Regierungen, die 
Deutsche und die Französische (Les deux Gouvernements, allemand et frangais). Auch 
in der Zusatzkonvention zum Frankfurter Frieden vom ı1. Dezember 1871 (Reichs- 
gesetzblatt 1872, S. 8, Art. ı) heißt es: die französische Regierung wird der deutschen 
. mitteilen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.