einzelner deutscher Regierungen gebraucht wird. Im Reichstag
wenden Bundesratsbevollmächtigte und Abgeordnete „Reichs-
regierung“ an, eine Bezeichnung, die sich in der staatsrechtlichen
Literatur ebenso wie in der Presse eingebürgert hat.
Höchst interessant ist eine eben erst von v. Poschinger!)
veröffentlichte Verfügung des Fürsten Bismarck: „Den Ausdruck
Reichsregierung in seiner Anwendung auf kaiserliche Exekutiv-
behörden möchte ich als nicht korrekt in amtlichen Aktenstücken
verschwinden sehen. Die Reichsregierung begreift notwendig den
Bundesrat resp. seine Vollmachtgeber in sich.“
Man geht wohl nicht fehl, in diesem Erlasse eine wohlwollende
Rücksichtnahme auf die Empfindungen der Regierungen zu
erblicken. Da die Bezeichnung Kaiserliche Regierung aber im
internationalen Verkehr weiter gebraucht wird, so ist der Nicht-
gebrauch aus bestimmten Gründen bei einem Teile der Behörden
nicht beweiskräftig für die Inkorrektheit. Entweder gibt es eine
Kaiserliche Regierung (Reichsregierung) oder sie existiert nicht.
Sie kann aber rechtlich nicht für das Auswärtige Amt bestehen,
nicht aber für die übrigen Reichsbehörden. Diese Rücksicht-
nahme wird namentlich dann als zu weit gehend erscheinen, wenn
man der Ansicht ist, daß die Ausbildung einer Reichsregierung
sich gegen die preußische Staatsgewalt fast noch mehr als gegen
die anderer gerichtet habe ?).
Man wendet das Wort Regierung an als Organ der Exekutiv-
gewalt im weiteren Sinne, den Herrscher als Träger der Staats-
gewalt mitumfassend oder im engeren Sinne nur die vom Herrscher
zur Ausübung der Exekutivgewalt eingesetzte höchste verfassungs-
mäßige Staatsbehörde, das Ministerium begreifend. Man würde also
unter der Königlich preußischen Staatsregierung in der engeren Be-
deutung das preußische Staatsministerium oder den Ressortminister
ı) v. Poschinger, Bismarck-Jahrbuch, Bd. I, S. 205 gibt das Datum des
Erlasses nicht an, vermutlich entstammt er dem Ende der siebziger Jahre,
2) Triepel, Unitarismus, S. 109.