Full text: Die Reichsregierung.

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als Vertreter der königlichen Exekutivgewalt zu verstehen haben !). 
Auch in anderen Staaten werden Staatsregierung und Staats- 
ministerium bezw. Ressortminister als identisch gebraucht. Wird 
z. B. im weimarischen Landtag eine Anfrage an die Großherzog- 
liche Staatsregierung gerichtet, so ist das eine Anfrage an die 
Adresse des Großherzoglichen Staatsministers oder Departements- 
chefs. 
Nicht anders verhält es sich im Reiche. 
Reichsregierung im weiteren Sinne umfaßt den Kaiser und 
die verbündeten Regierungen. 
In der Regel wird aber Reichsregierung als identisch mit 
„Kaiserliche Regierung“ gebraucht und bezieht sich dann auf den 
Kaiser als Exekutivorgan des Reiches und auf dessen verfassungs- 
mäßigen Gehilfen, den Reichsminister oder entsprechend dem 
Sprachgebrauch in den Einzelstaaten auf diesen allein. 
Dieser ist das Organ, das die dem Kaiser durch die Ver- 
fassung übertragenen Regierungsrechte in dessen Auftrag zur 
Ausübung bringt. Denn nur der Kaiser allein kann, wie Laband?) 
richtig hervorhebt, für das Reich handeln. Das kennzeichnet seine 
Funktionen den anderen Organen des Reiches gegenüber, dem 
Bundesrat und dem Reichstag, die nur Beschlüsse fassen, nie sie 
zur Ausführung bringen können. 
Und das Organ, das diese Exekutivbefugnisse mit dem Kaiser 
oder im Auftrag desselben allein ausübt, ist, wie schon hervor- 
gehoben wurde, der Reichskanzler und jeder Staatssekretär, der 
mit dessen Stellvertretung betraut worden ist, 
ı) Weder in Deutschland noch in anderen Staaten hat sich ein zweifelsfreier 
fester Begriff von „Regierung“ herausgebildet. Im Art. II $ 2 des Reichsgesetzes 
über die Verfassung Elsaß-Lothringens vom 31. Mai ıgIı (Reichsgesetzblatt, S. 225) 
wird gesagt: „An der Spitze der Landesregierung steht ein Statthalter, der vom Kaiser 
unter Gegenzeichnung des Reichskanzlers ernannt und abberufen wird.“ Hier wird 
also der nach $ ı die Staatsgewalt in Elsaß-Lothringen ausübende Kaiser als über der 
Landesregierung stehend gedacht, diese also als Regierung im engeren Sinne gefaßt. 
2) Bd. I, S. 229.
	        
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