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als Vertreter der königlichen Exekutivgewalt zu verstehen haben !).
Auch in anderen Staaten werden Staatsregierung und Staats-
ministerium bezw. Ressortminister als identisch gebraucht. Wird
z. B. im weimarischen Landtag eine Anfrage an die Großherzog-
liche Staatsregierung gerichtet, so ist das eine Anfrage an die
Adresse des Großherzoglichen Staatsministers oder Departements-
chefs.
Nicht anders verhält es sich im Reiche.
Reichsregierung im weiteren Sinne umfaßt den Kaiser und
die verbündeten Regierungen.
In der Regel wird aber Reichsregierung als identisch mit
„Kaiserliche Regierung“ gebraucht und bezieht sich dann auf den
Kaiser als Exekutivorgan des Reiches und auf dessen verfassungs-
mäßigen Gehilfen, den Reichsminister oder entsprechend dem
Sprachgebrauch in den Einzelstaaten auf diesen allein.
Dieser ist das Organ, das die dem Kaiser durch die Ver-
fassung übertragenen Regierungsrechte in dessen Auftrag zur
Ausübung bringt. Denn nur der Kaiser allein kann, wie Laband?)
richtig hervorhebt, für das Reich handeln. Das kennzeichnet seine
Funktionen den anderen Organen des Reiches gegenüber, dem
Bundesrat und dem Reichstag, die nur Beschlüsse fassen, nie sie
zur Ausführung bringen können.
Und das Organ, das diese Exekutivbefugnisse mit dem Kaiser
oder im Auftrag desselben allein ausübt, ist, wie schon hervor-
gehoben wurde, der Reichskanzler und jeder Staatssekretär, der
mit dessen Stellvertretung betraut worden ist,
ı) Weder in Deutschland noch in anderen Staaten hat sich ein zweifelsfreier
fester Begriff von „Regierung“ herausgebildet. Im Art. II $ 2 des Reichsgesetzes
über die Verfassung Elsaß-Lothringens vom 31. Mai ıgIı (Reichsgesetzblatt, S. 225)
wird gesagt: „An der Spitze der Landesregierung steht ein Statthalter, der vom Kaiser
unter Gegenzeichnung des Reichskanzlers ernannt und abberufen wird.“ Hier wird
also der nach $ ı die Staatsgewalt in Elsaß-Lothringen ausübende Kaiser als über der
Landesregierung stehend gedacht, diese also als Regierung im engeren Sinne gefaßt.
2) Bd. I, S. 229.