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für jeden Beamten das Verbot der Mitgliedschaft in beiden Häusern
des Kongresses'). Der Präsident ernennt und entläßt die Mit-
glieder des Kabinetts. Dem Kongreß steht keinerlei Einfluß auf
die Entlassung zu?). Die Ernennung bedarf der Genehmigung
des Senats, die fast nie versagt wird®. Zur Entlassung ist diese
Genehmigung nicht erforderlich 9).
Zum Kabinett gehören die Leiter folgender Departements (heads
of departments)?): das Staatssekretariat (ursprünglich Abteilung
der auswärtigen Angelegenheiten genannt), Schatzamt, Kriegs-
ministerium. Diese 3 Abteilungen wurden schon 1789 eingerichtet.
Damals wurde auch schon das Amt eines Generalanwalts (Attorney-
General)®) geschaffen, dieses aber erst ı870 als Justizabteilung
organisiert. Es folgte im Laufe der Zeit noch die Errichtung
weiterer 5 Abteilungen für Marine ı798, Post 1829, Inneres 184g,
Ackerbau ı889 und Handel und Arbeit 1903, so daß heute g Ab-
teilungen (executive departements) bestehen.
Alle Vorstände der Abteilungen mit Ausnahme des Attorney-
General und des Generalpostmeisters führen den Amtstitel „Secre-
tary“”). Man wird sie als Minister bezeichnen dürfen. Der ange-
sehenste Posten ist der des Secretary of State, den der Präsident
entweder einer Persönlichkeit verleiht, der er seine Wahl haupt-
sächlich zu danken hat, oder einem der Parteihäupter. Früher
wurde diese Stellung als Sprungbrett für die Präsidentschaft be-
1) Constitution of the United States, Art. I Sec. 6: „no person holding
any office under the United States shall be a member of either house during his
continuance in office.“
2) Vgl. Woodrow Wilson, Congressional Government, 15. ed., Boston and
New York 1900, p. 272.
3) De Chambrun, Le pouvoir executif aux Etats-Unis, 2. &d., Paris 1896,
p- 79, B5.
4) Vgl. v. Holst, Das Staatsrecht der Vereinigten Staaten von Amerika
(Marquardsen, Handb. d. öffentl, Rechts d. Gegenwart, Bd. IV, ı. Hibbd., 3. Abt.),
Freiburg i. B. 1885, S. 51.)
5) Freund, S. 1361.
6) Ueber dessen Funktion vgl. Chambrun, p. 173.
7) Freund, S. 137.