Full text: Kriegsanordnungen des stellvertretenden Generalkommandos I. Bayerischen Armeekorps.

10 Beschränkung des Verkehrs mit landw. Grundstücken. 
(Nr 171816. V 2a) Bekanntmachung betreffenb 
Beschränhung des Verkehrs mit landwirtschafk- 
lichen Grundstüchen. (St. Anz. Nr. 241 vom 
17. Oktober 1917.) 
Das Kriegsministerium erläßt auf Grund des 
Art. 4 Nr. 2 des Kriegszustandsgesetzes zur Er- 
haltung der öffentlichen Sicherheit nachstehende 
Anordnungen: 
I. Der Vertrag, durch den der eine Teil sich 
verpflichtet, das Eigentum an einem landwirtschaft- 
lichen Grundstück zu übertragen, sowie die Erklärung 
der Auflassung bedarf der Genehmigung der Distrikts- 
verwaltungsbehörde, wenn der Erwerber nicht 
Landwirt ist. 
Das gleiche gilt von der Bestellung eines Erb- 
baurechts, (ines Nießbrauchs und der Einräumung 
eines Vorkaufsrechts an einem landwirtschaftlichen 
Grundstück sowie von der Miete und Pacht eines 
solchen. 
II. Als Landwirte im Sinne der Ziff. I sind 
nur Personen anzusehen, die die Landwirtschaft 
selbständig oder unselbständig im Hauptberuf ausüben. 
III. Die Vorschrift der Ziff 1 gilt nicht für 
den Erwerb des Reiches oder eines Bundesstaates, 
einer Körperschaft, Stiftung oder Anstalt des öffent- 
lichen Rechts oder einer gemeinnützigen juristischen 
P.rson. 
IV. Zuständig im Sinne der Ziff. I ist die 
Distriktsverwaltungsbehörde, in deren Bezirk der 
landwirtschaftliche Grundbesitz liegt. Erstreckt er 
sich über den Bezirk mehrerer Distriktsverwaltungs- 
behörden, so ist diejenige zunändig, in deren Bezirk 
der Betriebssitz oder, wenn ein dolcher nicht vor- 
handen ist, die größere Fläche der Grundstücke liegt.
	        
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