10 Beschränkung des Verkehrs mit landw. Grundstücken.
(Nr 171816. V 2a) Bekanntmachung betreffenb
Beschränhung des Verkehrs mit landwirtschafk-
lichen Grundstüchen. (St. Anz. Nr. 241 vom
17. Oktober 1917.)
Das Kriegsministerium erläßt auf Grund des
Art. 4 Nr. 2 des Kriegszustandsgesetzes zur Er-
haltung der öffentlichen Sicherheit nachstehende
Anordnungen:
I. Der Vertrag, durch den der eine Teil sich
verpflichtet, das Eigentum an einem landwirtschaft-
lichen Grundstück zu übertragen, sowie die Erklärung
der Auflassung bedarf der Genehmigung der Distrikts-
verwaltungsbehörde, wenn der Erwerber nicht
Landwirt ist.
Das gleiche gilt von der Bestellung eines Erb-
baurechts, (ines Nießbrauchs und der Einräumung
eines Vorkaufsrechts an einem landwirtschaftlichen
Grundstück sowie von der Miete und Pacht eines
solchen.
II. Als Landwirte im Sinne der Ziff. I sind
nur Personen anzusehen, die die Landwirtschaft
selbständig oder unselbständig im Hauptberuf ausüben.
III. Die Vorschrift der Ziff 1 gilt nicht für
den Erwerb des Reiches oder eines Bundesstaates,
einer Körperschaft, Stiftung oder Anstalt des öffent-
lichen Rechts oder einer gemeinnützigen juristischen
P.rson.
IV. Zuständig im Sinne der Ziff. I ist die
Distriktsverwaltungsbehörde, in deren Bezirk der
landwirtschaftliche Grundbesitz liegt. Erstreckt er
sich über den Bezirk mehrerer Distriktsverwaltungs-
behörden, so ist diejenige zunändig, in deren Bezirk
der Betriebssitz oder, wenn ein dolcher nicht vor-
handen ist, die größere Fläche der Grundstücke liegt.