Ersparnis v. Brennstoffen u. Beleuchtungsmitteln in München. 101
abends zu schließen. Ausgenommen sind nur
Apotheken und Verkaufsstellen, in denen der Verkauf
von Lebensmitteln oder von Zeitungen als Haupt-
erwerbszweig betrieben wird; in diesen Verkaufs-
stellen dürfen jedoch in den Stunden, in denen
andere offene Verkaufsstellen geschlossen sind, nur
Lebensmittel oder Zeitungen verkauft werden.
8 2. Gast-, Schank= und Speisewirtschaften,
Kaffeehäuser, Theater, Lichtspielhäuser, Räume, in
denen Schaustellungen stattfinden, Konzertsäle, Vor-
trags-und sonstige Versammlungsräume, sowie öffent-
liche Vergnügungsstätten aller Art sind um 10½ Uhr,
Samstags um 11 ½ Uhr abends zu schließen. Das
gleiche gilt von Vereins= und Gesellschaftsräumen,
in denen Speise und Getränke verabreicht werden.
8§ 3. In Gast-, Schank= und Speisewirtschaften,
Fremdenheimen, Kaffeehäusern und Vereins- und
Gesellschaftsräumen darf nur das allgemeine Gast-
zimmer geh izt werden; Nebenräume (Nebenzimmer,
Frühstückszimmer, Lese= und Schreibzimmer, Spiel-
zimmer, Kegelbahnen usw.) dürfen nicht geheizt werden.
8 4. Lichtspielhäuser, Konzertsäle, Vortrags-
und sonstige Versammlungsräume dürfen nicht ge-
heizt werden. .
Für Darbietungen in Konzertsälen, Vortrags-
und Versammlungsräumen, bei denen ein höheres
Interesse der Kunst oder Wissenschaft obwaltet,
sowie für öffentliche Versammlungen kann die Orts-
kohlenstelle München auf Antrag Ausnahmen zulassen.
Der Antrag kann nur vom Veranstalter und Saal-
inhaber gemeinschaftlich gestellt werden. Die Orts-
kohlenstelle entscheidet nach Anhörung der K. Polizei-
direktion. · -
8 5. In Privatwohnungen dürfen neben der
Küche und dem Badezimmer nicht mehr als zwei