Full text: Kriegsanordnungen des stellvertretenden Generalkommandos I. Bayerischen Armeekorps.

Ersparnis v. Brennstoffen u. Beleuchtungsmitteln in München. 103 
8 11. Die Ortskohlenstelle München wird er- 
mächtigt, für besondere Fälle von den Vorschriften 
in §§ 3, 5, 8, 9 und 10 Ausnahmen zu bewilligen. 
§ 12. Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften 
der §8 1—10 werden mit Gefängnis bis zu einem 
Jahre, beim Vorliegen mildernder Umstände mit 
Haft oder mit Geldstrafe bis zu 1500 .4 bestraft. 
§ 13. Diese Anordnung tritt am 1. November 
1917 in Kraft. 
München, den 28. Oktober 1917. 
Der Kommandierende General: 
von der Tann. 
(Nr. 139 945 P 1.) Bekanntmachung betreffend 
Maßnahmen zur Ersparnis von Brennstoffen 
und Besteuchtungsmitteln in München. (St. Anz. 
Nr. 260 vom 9. Nov. 1917.) 
Das stellv. Generalkommando I. Bayer. Armee- 
korps erläßt auf Grund des Art. 4 Nr. 2 des 
Kriegszustandsgesetzes in Ergänzung der Bekannt- 
machung gleichen Betreffs vom 28. Oktober 1917 
Nr. 135211 P 1 für den Bezirk der K. Haupt= und 
Residenzstadt München folgende 
vorübergehende Anordnung: 
§ 1. Die Geschäfte der Bader, Friseure (Friseusen) 
und Perückenmacher sind spätestens um 7 Uhr, 
Samstags und an den Vorabenden von gesetzlichen 
Feiertagen um 8 Uhr abends zu schließen. 
82. Zuwiderhandlungengegen diese Anordnungen 
werden mit Gefängnis bis zu einem Jahre, beim 
Vorliegen mildernder Umstände mit Haft oder mit 
Geldstrafe bis zu 1500 1 bestraft.
	        
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