Full text: Kriegsanordnungen des stellvertretenden Generalkommandos I. Bayerischen Armeekorps.

106 Geschäftszeitin den offenen Verkaufsstellen im Dez. 1917. 
In Gastwirtschaften und Fremdenheimen darf 
in der Woche an einen Gast nicht mehr als ein 
Bad verabreicht werden. 
8 8. Künstliche Lüftungsanlagen dürfen nur in 
Krankenhäusern, Gaststätten und in gewerblichen 
Anlagen in Betrieb gesetzt werden. 
8§ 9. Die Distriktspolizeibehörden können für 
besondere Fälle von den Vorschriften in 88 3 und 
5—8, die Ortspolizeibehörden in Krankheitsfällen 
von der Vorschrift des § 5, Ausnahmen bewilligen. 
§ 10. Durt diese Anordnung wird die Befugnis 
der Polizeibehörden, Gemeinden und Kommunal= 
verbände, nach Maßgabe der bestehenden Vorschriften 
noch weitergehende Einschränkungen anzuordnen, 
nicht berührt. 
8 11. Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften 
der 88 1—8 werden mit Gefängnis bis zu einem 
Jahre, beim Vorliegen mildernder Umstände mit 
Haft oder mit Geldstrafe bis zu 1500 J bestraft. 
§ 12. Diese Anordnung tritt mit der Veröffent- 
lichung im „K. B. Staatsanzeiger“ in Kraft. 
München, den 11. November 1917. 
Der Kommandierende General: 
von der Tann. 
(Nr. 155 787 a P1.) Bekanntmachung betreffend die 
Geschäftszeit in den offenen Verkaufsstellen im 
Dezember 1917. (St. Anz. Nr. 284 vom 7.Dez. 1917.) y 
Das stellv. Generalkommando I. Bayer. Armeekorps 
erläßt auf Grund des Art. 4 Nr. 2 des Kriegszustands- 
gesetzes zur Erhaltung der öffentlichen Sicherheit für den 
Korpsbezirk, mit Ausnahme des Bezirks der K. Haupt- 
und Residenzstadt München, folgende 
vorübergehende Anordnung: 
) Durch geitablauf gegenstandslos geworden.
	        
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