106 Geschäftszeitin den offenen Verkaufsstellen im Dez. 1917.
In Gastwirtschaften und Fremdenheimen darf
in der Woche an einen Gast nicht mehr als ein
Bad verabreicht werden.
8 8. Künstliche Lüftungsanlagen dürfen nur in
Krankenhäusern, Gaststätten und in gewerblichen
Anlagen in Betrieb gesetzt werden.
8§ 9. Die Distriktspolizeibehörden können für
besondere Fälle von den Vorschriften in 88 3 und
5—8, die Ortspolizeibehörden in Krankheitsfällen
von der Vorschrift des § 5, Ausnahmen bewilligen.
§ 10. Durt diese Anordnung wird die Befugnis
der Polizeibehörden, Gemeinden und Kommunal=
verbände, nach Maßgabe der bestehenden Vorschriften
noch weitergehende Einschränkungen anzuordnen,
nicht berührt.
8 11. Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften
der 88 1—8 werden mit Gefängnis bis zu einem
Jahre, beim Vorliegen mildernder Umstände mit
Haft oder mit Geldstrafe bis zu 1500 J bestraft.
§ 12. Diese Anordnung tritt mit der Veröffent-
lichung im „K. B. Staatsanzeiger“ in Kraft.
München, den 11. November 1917.
Der Kommandierende General:
von der Tann.
(Nr. 155 787 a P1.) Bekanntmachung betreffend die
Geschäftszeit in den offenen Verkaufsstellen im
Dezember 1917. (St. Anz. Nr. 284 vom 7.Dez. 1917.) y
Das stellv. Generalkommando I. Bayer. Armeekorps
erläßt auf Grund des Art. 4 Nr. 2 des Kriegszustands-
gesetzes zur Erhaltung der öffentlichen Sicherheit für den
Korpsbezirk, mit Ausnahme des Bezirks der K. Haupt-
und Residenzstadt München, folgende
vorübergehende Anordnung:
) Durch geitablauf gegenstandslos geworden.