Full text: Kriegsanordnungen des stellvertretenden Generalkommandos I. Bayerischen Armeekorps.

Polizeistunde am Silvesterabend. 107 
I. Die Bekanntmachung vom 11. November 1917 
Nr. 136 516 P 1, betreffend Maßnahmen zur Ersparnis von 
Br. unstoffen und Beleuchtungsmitteln („K. B. Staats- 
anzeiger“ Nr. 262 a vom 12. November 1917) wird für die 
Zeit vom 10. mit 31. Dezember 1917 insoweit außer Wirk- 
samkeit gesetzt, als die in § 1 Satz 1 genannten offenen 
Verkaufsstellen und die dazu gehörenden Schreibstuben 
(Kontore) und Lagerräume erst abends 7 Uhr zu schließen sind. 
II. Diese Anordnung tritt am 10. Dezember 1917 in 
Kraft und mit dem Ablauf des 31. Dezember 1917 wieder 
außer Wirksamkeit. - 
München, den 6. Dezember 1917. 
Der Kommandierende General: 
von der Tann. 
(Nr. 162 375 Pi1.) Bekanntmachung betreffend Poli- 
zeistunde am Silvesterabend. (St. Anz. Nr 298 
vom 23. Dezember 1917.)7) 
Das stellv. Generalkommando I. Bayer. Armeekorps 
erläßt auf Grund des Art. 4 Nr. 2 des Kriegszustandsgesetzes 
zur Erhaltung der öffentlichen Sicherheit für den Korps- 
bezirk folgende 
vorübergehende Anordnung: 
Die Bekanntmachungen vom 28. Oktober 1917 und 
11. November 1917 betreffend Maßnahmen zur Ersparnis 
von Brennstoffen und Beleuchtungsmitteln („K. B. Staats- 
anzeiger" Nr. 252 vom 30. Okt. 1917 und Nr. 262 a vom 
12. Nov. 1917) werden für den 31. Dez. 1917 insoweit außer 
Wirksamkeit gesetzt, als die in §2 der Bekanntmachungen 
genannten Gast-, Schank= und Speisewirtschaften, die Kaffee- 
häuser und die Vereins- und Gesellschaftsräume erst um 
1 Uhr nachts zu schließen sind. 
München, den 20. Dezember 1917. 
Der Kommandierende General: 
von der Tann. 
1) Durch Zeitablauf gegenstandslos geworden.
	        
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