Polizeistunde am Silvesterabend. 107
I. Die Bekanntmachung vom 11. November 1917
Nr. 136 516 P 1, betreffend Maßnahmen zur Ersparnis von
Br. unstoffen und Beleuchtungsmitteln („K. B. Staats-
anzeiger“ Nr. 262 a vom 12. November 1917) wird für die
Zeit vom 10. mit 31. Dezember 1917 insoweit außer Wirk-
samkeit gesetzt, als die in § 1 Satz 1 genannten offenen
Verkaufsstellen und die dazu gehörenden Schreibstuben
(Kontore) und Lagerräume erst abends 7 Uhr zu schließen sind.
II. Diese Anordnung tritt am 10. Dezember 1917 in
Kraft und mit dem Ablauf des 31. Dezember 1917 wieder
außer Wirksamkeit. -
München, den 6. Dezember 1917.
Der Kommandierende General:
von der Tann.
(Nr. 162 375 Pi1.) Bekanntmachung betreffend Poli-
zeistunde am Silvesterabend. (St. Anz. Nr 298
vom 23. Dezember 1917.)7)
Das stellv. Generalkommando I. Bayer. Armeekorps
erläßt auf Grund des Art. 4 Nr. 2 des Kriegszustandsgesetzes
zur Erhaltung der öffentlichen Sicherheit für den Korps-
bezirk folgende
vorübergehende Anordnung:
Die Bekanntmachungen vom 28. Oktober 1917 und
11. November 1917 betreffend Maßnahmen zur Ersparnis
von Brennstoffen und Beleuchtungsmitteln („K. B. Staats-
anzeiger" Nr. 252 vom 30. Okt. 1917 und Nr. 262 a vom
12. Nov. 1917) werden für den 31. Dez. 1917 insoweit außer
Wirksamkeit gesetzt, als die in §2 der Bekanntmachungen
genannten Gast-, Schank= und Speisewirtschaften, die Kaffee-
häuser und die Vereins- und Gesellschaftsräume erst um
1 Uhr nachts zu schließen sind.
München, den 20. Dezember 1917.
Der Kommandierende General:
von der Tann.
1) Durch Zeitablauf gegenstandslos geworden.