Full text: Kriegsanordnungen des stellvertretenden Generalkommandos I. Bayerischen Armeekorps.

Fernhaltung unzuverlässiger Personen vom Handel. 109 
Handel vom 23. September 1915 (RGBl. S. 603) 
ist der Handel mit Gegenständen des täglichen Be- 
darfs insbesondere Nahrungs= und Futtermitteln 
aller Art sowie rohen Naturerzeugnissen, Heiz= und 
Leuchtstoffen oder mit Gegenständen des Kriegs- 
bedarfs zu untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, 
die die Unzuverlässigkeit des Handeltreibenden in 
Im einzelnen bestand volle Einigkeit darüber, daß es vor allem gilt. 
da Uebel an der Wurzel zu fassen. Den Verbrauchern fallen zumeist nur 
die Verhältnisse im Kleinhandel ins Auge und erregen ihren Unwillen. 
Die Hauptschuld an den krassen Mißständen trifft aber ohne daß damit die 
zahllosen Unregelmäßigkeiten im Kleinhandel entschuldigt werden wollten, 
zwetifellos jene Elemente, die die Ware auf dem Wege vom Erzenger zum 
Werbraucher dulch unlautere Gebahrungen, insbesond re durch Ketten= und 
Shiebehandel unnütz vertenern. Gegen diese Wucherer im großen 
Stile soll nor allem angekämpft werden. Die neuerlichen Maß- 
nahmen des stellv. Generalkommandos im Verein mit der Täntgkeit der 
Z#ulassungssellle, für den Großhandel werden auf diesem Gebiete hoffentlich 
Wandel schaffen. Erschwert wird das Vorgehen gegen die großen Ausbeuter 
allerdings dadurch, daß, wie ebenfall in der Besprechung betont wurde, 
noch ni?t überall gleich scharfe Maßnahmen gegen sie ergriffen sind. 
Bezüglich des Kleinbandels war man sich darü er einig, daß bei erst- 
maligen kleineren Verfehlungen zunichst durch das stellv. Gen ralkommando 
verwarnt werden solle. Bei einer zweiten Verfehlung wird die Verwarnung 
durch die Androhung der Geschäftsschl eßung und dir Bekanntgabe der Namen 
in der Presse verschärft werd. u. Ist dies alles nutzlos, so wird unweigerlich 
die Geschäftssperre verhängt werden. Ganz besonders enischieden soll gegen 
jene Geschäftsleute vorgegangen werden, die die Abgabe von Waren grundlos 
verweigern und durch ungehörige, oft geradezu unflatige Aeußerungen die 
Verbraucher reizen. Sehr viele Klagen werden in dieser Beziehung gegen 
die Metzger vorgebracht. Das Publikum das ohnehin unter den 
Einschränkungen und sonstig en Widerwärtigketten, wie z. B. 
dem langen Anstehen vor den Geschäften, zu leiden hat, darf 
eine rücksichtsvolle Behandlung durch die Gesckäftswelt 
erwarten. Mit unnachsichtiger Strenge werden die Nahrungsmittel- 
fälschungen, insbesondere die Milchfälschungen behandelt werden, von 
denen ein Teilnehmer an der Besprechung sagte, daß sie in der jetzigen Seit 
ferwerzu als Verbrechen bezeichnet werden müss n Auch dem Ersatzmittel- 
chwindel wird mit Unterstützung der staatlichen Untersuchungsanstalt 
für Nahrungs= und Genußmittel kräftig entgegengewirkt werden. Aus den 
Dar egungen des Vertreters der Justizverwaltung und der Münchener 
Staatsanwaltschaft war zu entnehmen, daß auch von dieser Seite, unbeschadet 
der Unabhängigkeit der Gerichte, alles geschehen ist und geschieht, um durch 
die Herbeiführung strenger Strafen abschreckend zu wirken. Der weiten 
Oeffentlic keit bleibt meistens unbekannt, in welch' wirksamer Wei'e durch 
die Verhängung außerordentlich hoher Geldstrafen im Wege des Strafbefehls 
vorgegangen wird Die Betroffenen selbst haben natürlich keinen Anlaß 
darüber zu reden, aber zur Warnung werden sie sich die Bestrafungen in der 
Regel doch dienen lassen Wenn nun noch das Publikum durch offene 
Mitteilung der einzelnen Vorfälle an die Behörden an der Bekämpfung des 
Wuchers verständnisvoll mitwirkt, so darf eine baldige Besserung auf diesem 
Gebiete wohl erwartet werden. 
  
 
	        
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