Full text: Kriegsanordnungen des stellvertretenden Generalkommandos I. Bayerischen Armeekorps.

112 Beschäftig. jugendl. Personen in Bergwerken unter Tage. 
a) öffentliche Bekanntgabe der Namen und Firmen, 
b) dauernde Entziehung von Militärlieferungen, 
Jc) Sperrung des Elisenbahn-Güterverkehrs für 
die Geschäfte, 
d) Schließung der das Gemeinwohl gefährdenden 
Geschäftsbetriebe. 
Außerdem haben Zuwiderhandelnde strafrecht- 
liches Einschreiten zu gewärtigen. 
München, den 11. November 1914. 
Der Kommandierende General: 
von der Tann. 
(Nr. 37541.) Bekanntmachung betreffend Be- 
schäftigung jugendlicher Personen in Bergwerken 
unter Tage. (St. Anz. Nr. 86 vom 14. April 1917.) 
Die stellv. Generalkommandos I., II. und III. 
Bayer. Armeekorps erlassen auf Grund des Art. 4 
Nr. 2 des Kriegszustandsgesetzes folgende 
Anordnung: 
8 1. In Bergwerken dürfen bis auf weiteres 
junge Leute zwischen 15 und 16 Jahren unter Tag 
beschäftigt werden. 
8 2. Die verantwortlichen Betriebsleiter sind 
verpflichtet, die für die Beschäftigung der jungen 
Leute (§ 1) von den K. Bergbehörden festzusetzenden 
Bedingungen einzuhalten. 
8 3. Zuwiderhandlungen gegen 8§ 2 werden mit 
Gefängnis bis zu einem Jahre, beim Vorliegen 
mildernder Umstände mit Haft oder mit Geldstrafe 
bis zu 1500 bestraft. 
5 4. Diese Anordnung tritt mit der Veröffent- 
lichung im „K. B. Staatsanzeiger“ in Kraft. 
München, Würzburg, Nürnberg, den 12. April 1917. 
Die Kommandierenden Generäle: 
von der Tann. Pflaum. Könitz.
	        
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