Beschäftig jugendl. Personen in Bergwerken nnter Tage. 113
Anlage.
Allgemeine Bedingungen für die Be—
schäftigung junger Leute zwischen 15
und 16 Jahren unter Tage.
8 1. Die Erlaubnis zur Beschäftigung junger
Leute zwischen 15 und 16 Jahren unter Tage wird
den einzelnen Gruben auf Ansuchen in jederzeit
widerruflicher Weise von der zuständigen K. Berg-
inspektion erteilt.
Die jungen Leute dürfen nur zu solchen Arbeiten
herangezogen werden, die ihrer körperlichen Leistungs-
fähigkeit angemessen sind. Im einzelnen entscheiden
über die Art der Beschäftigung die Bergbehörden.
8 2. Die jungen Leute dürfen zur Beschäftigung
unter Tag erst zugelassen werden, wenn durch ärzt-
liche Untersuchung einwandfrei festgestellt ist, daß
die körperliche Entwicklung eine Schädigung der
Gesundheit durch die in Aussicht genommene Be-
schäftigung nicht besorgen läßt.
8 3. Die Schichtdauer darf in keinem Falle
unter Einrechnung der Ein= und Ausfahrt 8½Stunden
überschreiten; die Berginspektionen sind berechtigt,
sie nötigenfalls bis auf 6 Stunden herakbzusetzen.
In der Mitte der Schichtzeit ist eine mindestens
halbstündige Pause einzulegen, während der die
jungen Leute unter Aufsicht (Ortsältester) sich be-
finden sollen.
8 4. Nachtschichten, Über= und Nebenschichten,
sowie Sonn= und Feiertagsarbeit sind verboten.
8 5. Auf den Gruben ist ein jederzeit auf dem
laufenden zu haltendes Verzeichnis der jungen Leute
zu führen, welches Namen, Geburtszeit, Art und
Dauer der Beschäftigung und die Dauer der Pausen
zu enthalten hat. Das Verzeichnis ist an gut
sichtbarer Stelle anzubringen.