Full text: Kriegsanordnungen des stellvertretenden Generalkommandos I. Bayerischen Armeekorps.

Beschäftig jugendl. Personen in Bergwerken nnter Tage. 113 
Anlage. 
Allgemeine Bedingungen für die Be— 
schäftigung junger Leute zwischen 15 
und 16 Jahren unter Tage. 
8 1. Die Erlaubnis zur Beschäftigung junger 
Leute zwischen 15 und 16 Jahren unter Tage wird 
den einzelnen Gruben auf Ansuchen in jederzeit 
widerruflicher Weise von der zuständigen K. Berg- 
inspektion erteilt. 
Die jungen Leute dürfen nur zu solchen Arbeiten 
herangezogen werden, die ihrer körperlichen Leistungs- 
fähigkeit angemessen sind. Im einzelnen entscheiden 
über die Art der Beschäftigung die Bergbehörden. 
8 2. Die jungen Leute dürfen zur Beschäftigung 
unter Tag erst zugelassen werden, wenn durch ärzt- 
liche Untersuchung einwandfrei festgestellt ist, daß 
die körperliche Entwicklung eine Schädigung der 
Gesundheit durch die in Aussicht genommene Be- 
schäftigung nicht besorgen läßt. 
8 3. Die Schichtdauer darf in keinem Falle 
unter Einrechnung der Ein= und Ausfahrt 8½Stunden 
überschreiten; die Berginspektionen sind berechtigt, 
sie nötigenfalls bis auf 6 Stunden herakbzusetzen. 
In der Mitte der Schichtzeit ist eine mindestens 
halbstündige Pause einzulegen, während der die 
jungen Leute unter Aufsicht (Ortsältester) sich be- 
finden sollen. 
8 4. Nachtschichten, Über= und Nebenschichten, 
sowie Sonn= und Feiertagsarbeit sind verboten. 
8 5. Auf den Gruben ist ein jederzeit auf dem 
laufenden zu haltendes Verzeichnis der jungen Leute 
zu führen, welches Namen, Geburtszeit, Art und 
Dauer der Beschäftigung und die Dauer der Pausen 
zu enthalten hat. Das Verzeichnis ist an gut 
sichtbarer Stelle anzubringen.
	        
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