118 Web-, Wirk= und Strikstofse.
verdiente Lohn, der ihm gezahlte Zuschuß und
die danach sich ergebende Gesamtsumme des
ihm gezahlten Lohnes ersichtlich sein.
§ 3.
Allgemeines.
In den Betriebsräumen der Unternehmer ist
an deutlich sichtbarer Stelle und in deutlich lesbarer
Schrift ein Anschlag gemäß Buchstabe a der Anlage
anzubringen.
In den Betriebsräumen der Unternehmer und
der die Ausgabe von Arbeit für sie vermittelnden
Personen (Ausgeber, Faktoren, Zwischenmeister
u. dgl.), in denen Arbeit für Heimarbeiter, Haus-
arbeiter u. dgl. ausgegeben oder abgenommen wird,
sowie in den Arbeitsstuben ist an der Außen= und
der Innenseite der Eingangs= und Ausgangstüren
an deutlich sichtbarer Stelle und in deutlich les-
barer Schrift ein Anschlag gemäß Buchstabe b der
Anlage anzubringen.
84.
Die Betriebsunternehmer, die Inhaber von Ar—
beitsstuben und die sonst die Ausgabe der Arbeit
vermittelnden Personen (Ausgeber, Faktoren, Zwischen-
meister u. dgl) sind verpflichtet, dem zuständigen
Gewerberate Einsicht in ihre Lohnlisten und son-
stigen Bücher soweit zu gestatten, als zur Fest-
stellung der Richtigkeit der gezahlten Löhne erforder-
lich ist.
§ 5
Die Bekanntmachung tritt mit ihrer Veröffent-
lichung in der Bayer. Staatszeitung (Staatsanzeiger)
in Kraft und an die Stelle der Bekanntmachung
vom. 4. April 1916 — Nr. Bst. 1 1391/3. 16
. R. A. —.