Full text: Kriegsanordnungen des stellvertretenden Generalkommandos I. Bayerischen Armeekorps.

118 Web-, Wirk= und Strikstofse. 
verdiente Lohn, der ihm gezahlte Zuschuß und 
die danach sich ergebende Gesamtsumme des 
ihm gezahlten Lohnes ersichtlich sein. 
§ 3. 
Allgemeines. 
In den Betriebsräumen der Unternehmer ist 
an deutlich sichtbarer Stelle und in deutlich lesbarer 
Schrift ein Anschlag gemäß Buchstabe a der Anlage 
anzubringen. 
In den Betriebsräumen der Unternehmer und 
der die Ausgabe von Arbeit für sie vermittelnden 
Personen (Ausgeber, Faktoren, Zwischenmeister 
u. dgl.), in denen Arbeit für Heimarbeiter, Haus- 
arbeiter u. dgl. ausgegeben oder abgenommen wird, 
sowie in den Arbeitsstuben ist an der Außen= und 
der Innenseite der Eingangs= und Ausgangstüren 
an deutlich sichtbarer Stelle und in deutlich les- 
barer Schrift ein Anschlag gemäß Buchstabe b der 
Anlage anzubringen. 
84. 
Die Betriebsunternehmer, die Inhaber von Ar— 
beitsstuben und die sonst die Ausgabe der Arbeit 
vermittelnden Personen (Ausgeber, Faktoren, Zwischen- 
meister u. dgl) sind verpflichtet, dem zuständigen 
Gewerberate Einsicht in ihre Lohnlisten und son- 
stigen Bücher soweit zu gestatten, als zur Fest- 
stellung der Richtigkeit der gezahlten Löhne erforder- 
lich ist. 
§ 5 
Die Bekanntmachung tritt mit ihrer Veröffent- 
lichung in der Bayer. Staatszeitung (Staatsanzeiger) 
in Kraft und an die Stelle der Bekanntmachung 
vom. 4. April 1916 — Nr. Bst. 1 1391/3. 16 
. R. A. —. 
 
	        
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