Werbeverbot. 121
(Nr. 81977/17. K 2.) Bekanntmachung betreffend
Werbeverbok. (St. Anz. Nr. 157 vom 10. Juli 1917.))
Die K. stellv. Generalkommandos I., II., III.
Armeekorps erlassen hiermit zur Erhaltung der
öffentlichen Sicherheit auf Grund des Art. 4 Nr. 2
des Kriegszustandsgesetzes nachstehende Anordnung:
1. Es ist verboten, Arbeiter einf bließlich Werk-
meister und Vorarbeiter, welche in Betrieben der
Heeresverwaltung oder bei Unternehmern beschäftigt
sind, die Aufträge der Heeresverwaltung ausführen
oder Heeresbedarf herstellen, durch Werbetätigkeit
jeder Art zum Aufgeben oder zum Wechsel ihrer
Arbeitsstelle zu veranlassen.
2. Zuwiderhandlungen werden mit Gefängnis
bis zu einem Jahre, beim Vorliegen mildernder
Umstände mit Haft oder mit Geldstrafe bis zu
1500 4 bestraft.
Für Anzeigen in der Presse hat es bei den bis-
herigen Anordnungen (KMGE. Nr. 13718 und
68373/17 Ah sein Bewenden.
München, Würzburg, Nürnberg, den 10. Juli 1917.
Die Kommandierenden Generäle:
von der Tann. Gebsattel. Könitz.
ôNr. 150947/17 K 2.) Bekanntmachung betreffend
Werbeverbok. (St. Anz. Nr. 253 vom 31. Okt. 1917.)
In der von den stellv. Generalkommandos I.,
II., III. Armeekorps zur Erhaltung der öffentlichen
Sicherheit auf Grund des Art. 4 Nr. 2 des Kriegs-
zustandsgesetzes erlassenen Anordnung Nr. 81977/17
K 2, betreffend Werbeverbot, sind unter Arbeitern,
1) Erläutert durch GK V. vom 31. Okt. 1917 Nr. 160947/17 K 2.