122 Anwerbung von Arbeitern für das besetzte Gebiet.
einschließlich Werkmeister und Vorarbeiter, sowohl
männliche als auch weibliche Arbeiter zu
verstehen.
München, Würzburg, Nürnberg, den 31. Okt. 1917.
Die Kommandierenden Generäle:
von der Tann. Gebsattel. Könitz.
(Nr. 1282:2/17. K 2.) Bekanntmachung betreffend
Verbot der Anwerbung von Arbeitern für das
besehte Gebiek. (St. Anz. Nr. 214 vom 15. Sept. 1917.)
Die stellv. Generalkommandos I., II., III. Armee-
korps erlassen hiermit zur Erhaltung der öffentlichen
Sicherheit auf Grund des Art. 4, Nr. 2 des Kriegs-
zustandsgesetzes nachstehende Anordnung:
1. Jede auf Gewinnung von Arbeitskräften für
das besetzte Gebiet gerichtete Werbetätigkeit ist in
Bayern ohne vorgängige schriftliche Genehmigung
des General-Quartiermeisters und des K. B. Kriegs-
ministeriums verboten.
2. Zuwiderhandlungen werden mit Gefängnis
bis zu einem Jahre, beim Vorliegen mildernder
Umstände mit Haft oder mit Geldstrafe bis zu
1500 4 bestraft.
München, Würzburg, Nürnberg, den 15. Sep. 1917.
Die Kommandierenden Generäle:
von der Tann. Gebsattel. Könitz.
(Nr. 75 268/17. K 2.) Bekanntmachung betreffend
Beschränkung der Bautätigheit und Meldepflicht
für Bauten. (St. Anz. Nr. 126 vom 2. Juni 1917.)
Die stellv. Generalkommandos J., II. und III. Ar-
meekorps erlassen zur Erhaltung der öffentlichen