Full text: Kriegsanordnungen des stellvertretenden Generalkommandos I. Bayerischen Armeekorps.

122 Anwerbung von Arbeitern für das besetzte Gebiet. 
einschließlich Werkmeister und Vorarbeiter, sowohl 
männliche als auch weibliche Arbeiter zu 
verstehen. 
München, Würzburg, Nürnberg, den 31. Okt. 1917. 
Die Kommandierenden Generäle: 
von der Tann. Gebsattel. Könitz. 
(Nr. 1282:2/17. K 2.) Bekanntmachung betreffend 
Verbot der Anwerbung von Arbeitern für das 
besehte Gebiek. (St. Anz. Nr. 214 vom 15. Sept. 1917.) 
Die stellv. Generalkommandos I., II., III. Armee- 
korps erlassen hiermit zur Erhaltung der öffentlichen 
Sicherheit auf Grund des Art. 4, Nr. 2 des Kriegs- 
zustandsgesetzes nachstehende Anordnung: 
1. Jede auf Gewinnung von Arbeitskräften für 
das besetzte Gebiet gerichtete Werbetätigkeit ist in 
Bayern ohne vorgängige schriftliche Genehmigung 
des General-Quartiermeisters und des K. B. Kriegs- 
ministeriums verboten. 
2. Zuwiderhandlungen werden mit Gefängnis 
bis zu einem Jahre, beim Vorliegen mildernder 
Umstände mit Haft oder mit Geldstrafe bis zu 
1500 4 bestraft. 
München, Würzburg, Nürnberg, den 15. Sep. 1917. 
Die Kommandierenden Generäle: 
von der Tann. Gebsattel. Könitz. 
(Nr. 75 268/17. K 2.) Bekanntmachung betreffend 
Beschränkung der Bautätigheit und Meldepflicht 
für Bauten. (St. Anz. Nr. 126 vom 2. Juni 1917.) 
Die stellv. Generalkommandos J., II. und III. Ar- 
meekorps erlassen zur Erhaltung der öffentlichen
	        
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