Full text: Kriegsanordnungen des stellvertretenden Generalkommandos I. Bayerischen Armeekorps.

124 Fremdenverkehr. 
6. Strafbestimmungen. 
Zuwiderhandlungen gegen Ziff. 1 und Ziff. 4 
Abs. 1 werden, wenn nicht die Gesetze eine schwerere 
Strafe androhen, mit Gefängnis bis zu einem Jahre, 
beim Vorliegen mildernder Umstände mit Haft oder 
mit Geldstrafe bis zu 1500 ./ bestraft. 
Die gleiche Strafe verwirkt, wer bei Ausfüllung 
des Fragebogens wissentlich unwahre oder unvoll- 
ständige Angaben macht. 
7. Inkrafttreten der Bekanntmachung. 
Die Bekanntmachung tritt mit der Veröffent- 
lichung in der „Bayer. Staatszeitung“ („Staats- 
anzeiger") in Kraft. 
München, Würzburg, Nürnberg, den 1. Juni 1917. 
Die Kommandierenden Generäle: 
von der Tann. Pflaum. Könitz. 
(Nr. 97 102/17.) Bekanntmachung betreffend den 
Fremdenvertkehr. (St. Anz Nr. 142 v. 22 Juni1917.) 
Das K. Kriegsministerium erläßt hiemit auf Grund 
des Art. 4 Ziff. 2 des Gesetzes über den Kriegszustand 
vom 5. November 1912 (Ges. und Vl. S. 1161) 
zur Erhaltung der öffentlichen Sicherheit folgende 
Anordnungen: 
„ §1. Vom 1. Juli 1917 ab dürfen Fremde in Gemein- 
den mit weniger als 6000 Einwohn n in solchen Anwesen 
und Haushaltungen gegen Entgelt nicht behervergt werden, 
in denen während der letzten drei Jahre Fremde gegen 
Entgelt nicht beherbergt waren. In besonderen Fällen 
können die Distriktspolizeibehörden Ausnahmen zulassen. 
In den gleichen Gemeinden dürfen vom 1. Juli 1917 
ab in anderen Anwesen und Haushaltungen Fremde gegen 
Entgelt nur mit schriftlicher, jederzeit widerruflicher Geneh- 
) Aufgehoben durch Bekanntmachung des K. Kriegsministeriums. 
vom 6. November 1917.
	        
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