124 Fremdenverkehr.
6. Strafbestimmungen.
Zuwiderhandlungen gegen Ziff. 1 und Ziff. 4
Abs. 1 werden, wenn nicht die Gesetze eine schwerere
Strafe androhen, mit Gefängnis bis zu einem Jahre,
beim Vorliegen mildernder Umstände mit Haft oder
mit Geldstrafe bis zu 1500 ./ bestraft.
Die gleiche Strafe verwirkt, wer bei Ausfüllung
des Fragebogens wissentlich unwahre oder unvoll-
ständige Angaben macht.
7. Inkrafttreten der Bekanntmachung.
Die Bekanntmachung tritt mit der Veröffent-
lichung in der „Bayer. Staatszeitung“ („Staats-
anzeiger") in Kraft.
München, Würzburg, Nürnberg, den 1. Juni 1917.
Die Kommandierenden Generäle:
von der Tann. Pflaum. Könitz.
(Nr. 97 102/17.) Bekanntmachung betreffend den
Fremdenvertkehr. (St. Anz Nr. 142 v. 22 Juni1917.)
Das K. Kriegsministerium erläßt hiemit auf Grund
des Art. 4 Ziff. 2 des Gesetzes über den Kriegszustand
vom 5. November 1912 (Ges. und Vl. S. 1161)
zur Erhaltung der öffentlichen Sicherheit folgende
Anordnungen:
„ §1. Vom 1. Juli 1917 ab dürfen Fremde in Gemein-
den mit weniger als 6000 Einwohn n in solchen Anwesen
und Haushaltungen gegen Entgelt nicht behervergt werden,
in denen während der letzten drei Jahre Fremde gegen
Entgelt nicht beherbergt waren. In besonderen Fällen
können die Distriktspolizeibehörden Ausnahmen zulassen.
In den gleichen Gemeinden dürfen vom 1. Juli 1917
ab in anderen Anwesen und Haushaltungen Fremde gegen
Entgelt nur mit schriftlicher, jederzeit widerruflicher Geneh-
) Aufgehoben durch Bekanntmachung des K. Kriegsministeriums.
vom 6. November 1917.