Fremdenveikehr. 125
migung der Distriktspolizeibehörde und unter Einhaltung
der in der Genehmigung festgelegten Personenzahl und
Vermietungszeit beherbergt werden.
Diese Anordnung findet keine Anwendung auf Gast—
wirts vaften, Fremdenheime und Heilanstalten, die schon
bisher Fremde gewerbsmäßig beherbigt haben.
§ 2. In Räumen, in denen Fremde beherbergt
oder beköstigt werden, ist auf Aufforderung der
Distriktspolizeibehörden, in München der K. Polizei-
direktion, eine Warnung nach folgendem Muster
anzuschlagen.
« Warnung!
Der unerlaubte Lebensmittelkauf hat Strafanzeige
und Wegnahme der unbefugt erworbenen Lebens-
wittel sowie die Entziehung der in der Aufenthalts-
g meinde gewährten Lebensmittelkarte zur Folge!
Der unerlaubte Lebensmittelaufkauf ist mit Gesängnis-
strafe bis zu einem Jahr und mit Geldstrafe bis
zu 10 000 & bedroht. Wer sich des unerlaubten
Lebensmittelaufkaufs schuldig macht, hat außerdem
Wegweisung zu gewärtigen. ·
K. Bezirksant
Stadtmagistrtt
1) § 3. In Gemeinden, die einem Bezirksamt unter-
stehen, haben Fremde auf Aufforderung des Bezirksamts
den Ort oder Bezirk ihres Aufenthaltes innerhalb ange-
messener, von der genannten Behörde zu bestimmender
Frist zu verlassen. Die Bezirkrämter werden von dieser
Befugnis nur bei Gefährdung des Nahrungsstandes der
einheimischen Bevölkerung Gebrauch machen.
Nach Ablauf der Frist (Absatz 1) dürfen Wohnungs-
geber, die von der Aufforderung und der Frist amtlich
verständigt worden sind, die zum Verlassen des Ortes oder
Bezirkes aufgeforderten Fremden nicht mehr beherbergen.
8 4. Zuwiderhandlungen werden, wenn nicht
die Gesetze eine schwerere Strafe androhen, mit
1) Aufgehoben durch Bekanntmachung des K. Kriegsministeriums vom
6. November 1917. -