Full text: Kriegsanordnungen des stellvertretenden Generalkommandos I. Bayerischen Armeekorps.

Fremdenveikehr. 125 
migung der Distriktspolizeibehörde und unter Einhaltung 
der in der Genehmigung festgelegten Personenzahl und 
Vermietungszeit beherbergt werden. 
Diese Anordnung findet keine Anwendung auf Gast— 
wirts vaften, Fremdenheime und Heilanstalten, die schon 
bisher Fremde gewerbsmäßig beherbigt haben. 
§ 2. In Räumen, in denen Fremde beherbergt 
oder beköstigt werden, ist auf Aufforderung der 
Distriktspolizeibehörden, in München der K. Polizei- 
direktion, eine Warnung nach folgendem Muster 
anzuschlagen. 
« Warnung! 
Der unerlaubte Lebensmittelkauf hat Strafanzeige 
und Wegnahme der unbefugt erworbenen Lebens- 
wittel sowie die Entziehung der in der Aufenthalts- 
g meinde gewährten Lebensmittelkarte zur Folge! 
Der unerlaubte Lebensmittelaufkauf ist mit Gesängnis- 
strafe bis zu einem Jahr und mit Geldstrafe bis 
zu 10 000 & bedroht. Wer sich des unerlaubten 
Lebensmittelaufkaufs schuldig macht, hat außerdem 
Wegweisung zu gewärtigen. · 
K. Bezirksant 
Stadtmagistrtt 
1) § 3. In Gemeinden, die einem Bezirksamt unter- 
stehen, haben Fremde auf Aufforderung des Bezirksamts 
den Ort oder Bezirk ihres Aufenthaltes innerhalb ange- 
messener, von der genannten Behörde zu bestimmender 
Frist zu verlassen. Die Bezirkrämter werden von dieser 
Befugnis nur bei Gefährdung des Nahrungsstandes der 
einheimischen Bevölkerung Gebrauch machen. 
Nach Ablauf der Frist (Absatz 1) dürfen Wohnungs- 
geber, die von der Aufforderung und der Frist amtlich 
verständigt worden sind, die zum Verlassen des Ortes oder 
Bezirkes aufgeforderten Fremden nicht mehr beherbergen. 
8 4. Zuwiderhandlungen werden, wenn nicht 
die Gesetze eine schwerere Strafe androhen, mit 
1) Aufgehoben durch Bekanntmachung des K. Kriegsministeriums vom 
6. November 1917. - 
 
	        
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