126 An- und Abmeldung im Fremdenverkehr.
Gefängnis bis zu einem Jahre, beim Vorliegen
mildernder Umstände mit Haft, oder mit Geldstrafe
bis zu 1500 A bestraft.
§ 5. Diese Anordnungen treten mit ihrer Ver-
öffentlichung im „K. B. Staatsanzeiger“ in Kraft.
München, den 19. Juni 1917.
Hellingrath.
(Zu Nr. 98642. V 2a. Zu Nr. 6446 a 93.) Bekannt-
machung über An-- und Abmeldung im Fremden-
verkehr. (St. Anz. Nr. 150 vom 1. Juli 1917.)
Das K. Kriegsministerium erläßt hiermit auf
Grund des Art. 4 Ziff. 2 des Gesetzes über den
Kriegszustand zur Erhaltung der öffentlichen Sicher-
heit folgende Anordnungen:
8 1. Im Sinne der nachstehenden Bestim-
mungen ist:
1. Fremder derjenige, der seinen ständigen Wohn-
oder Aufenthaltsort für länger als 14 Tage verläßt
und zu Kur= oder Erholungszwecken innerhalb der
Zeit vom 15. Juni bis 15. September 1917 in
einer bayerischen Gemeinde Aufenthalt nimmt;
2. Meldestelle die Ortspolizeibehörde, in München
der Stadtmagistrat, oder die von den genannten
Behörden besonders bezeichnete Stelle (Lebensmittel-
amt usw.).
In den Fällen des § 2 Abs 1 und 4 hat sich
der Fremde persönlich zu melden, es sei denn, daß
er durch triftige Gründe, z. B. Krankheit, hieran
verhindert ist; dem Haushaltungsvorstand obliegt
dabei die Meldung für die zu seinem Haushalt ge-
hörigen Personen. Im übrigen genügt schriftliche
An= und Abmeldung; hierbei sollen die vorge-
schriebenen Formblätter benützt werden.