Full text: Kriegsanordnungen des stellvertretenden Generalkommandos I. Bayerischen Armeekorps.

126 An- und Abmeldung im Fremdenverkehr. 
Gefängnis bis zu einem Jahre, beim Vorliegen 
mildernder Umstände mit Haft, oder mit Geldstrafe 
bis zu 1500 A bestraft. 
§ 5. Diese Anordnungen treten mit ihrer Ver- 
öffentlichung im „K. B. Staatsanzeiger“ in Kraft. 
München, den 19. Juni 1917. 
Hellingrath. 
(Zu Nr. 98642. V 2a. Zu Nr. 6446 a 93.) Bekannt- 
machung über An-- und Abmeldung im Fremden- 
verkehr. (St. Anz. Nr. 150 vom 1. Juli 1917.) 
Das K. Kriegsministerium erläßt hiermit auf 
Grund des Art. 4 Ziff. 2 des Gesetzes über den 
Kriegszustand zur Erhaltung der öffentlichen Sicher- 
heit folgende Anordnungen: 
8 1. Im Sinne der nachstehenden Bestim- 
mungen ist: 
1. Fremder derjenige, der seinen ständigen Wohn- 
oder Aufenthaltsort für länger als 14 Tage verläßt 
und zu Kur= oder Erholungszwecken innerhalb der 
Zeit vom 15. Juni bis 15. September 1917 in 
einer bayerischen Gemeinde Aufenthalt nimmt; 
2. Meldestelle die Ortspolizeibehörde, in München 
der Stadtmagistrat, oder die von den genannten 
Behörden besonders bezeichnete Stelle (Lebensmittel- 
amt usw.). 
In den Fällen des § 2 Abs 1 und 4 hat sich 
der Fremde persönlich zu melden, es sei denn, daß 
er durch triftige Gründe, z. B. Krankheit, hieran 
verhindert ist; dem Haushaltungsvorstand obliegt 
dabei die Meldung für die zu seinem Haushalt ge- 
hörigen Personen. Im übrigen genügt schriftliche 
An= und Abmeldung; hierbei sollen die vorge- 
schriebenen Formblätter benützt werden.
	        
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