Tauschhandel mit Lebensmitteln. 129
für die sie begleitenden Ehefrauen, Kinder und
Eltern,
) für Personen, denen auf Grund der Bescheini-
gung des Amtsarztes ihres Wohnsitzes ein
längerer Aufenthalt durch die zuständige Di-
striktspolizeibehörde des gewählten Aufenthalts-
ortes schriftlich bewilligt ist. Ferner kann die
zuständige Distriktspolizeibehörde auch sonst in
besonders begründeten Fällen die Erlaubnis zu
längerem Aufenthalt erteilen.
4. Jeder Fremde hat sich von einem in Ziff. 1.
bezeichneten Ort auf Aufforderung der zuständigen
Distriktspolizeibehörde binnen einer von ihr zu be-
stimmenden Frist zu entfernen. Desgleichen darf,
wer Fremde beherbergt, auf Aufforderung der zu-
ständigen Distriktspolizeibehörde einen von ihr be-
zeichneten Fremden nicht weiter beherbergen.
6. Zuwiderhandlungen werden, wenn nicht die
Gesetze eine schwerere Strafe androhen, mit Gefängnis
bis zu einem Jahre, beim Vorliegen mildernder
Umstände mit Haft oder Geldstrafe bis zu 1500 4
bestraft. ·
6. Diese Anordnungen treten am 1. Dezember
ds. Is. in Kraft. Die Bestimmungen in 88 1 und 3
der Bekanntmachung vom 19. Juni 1917, betreffend
den Fremdenverkehr, werden hiermit aufgehoben.
München, den 6. November 1917.
Hellingrath.
(Nr. 16610 V#alls.) Bekanntmachung betreffend
den Tauschhandel mit Lebensmitteln. (St.Anz.
Nr. 37 vom 13. Februar 1918.)
Das Kriegsministerium erläßt auf Grund des
Art. 4 Nr. 2 des Kriegszustandsgesetzes zur Er-
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