Sicherung der Getreideernte. 13
Gartendiebstähle („K. B. Staatsanzeiger“ Nr. 153
und 155, 2. Bl), zur Erhaltung der öffentlichen
Sicherheit auf Grund Art. 4 Nr. 2 des Kriegs-
zustandsgesetzes nachstehende Anordnung:
1. Das vorsätzliche und unbefugte Betreten der
Fluren außerhalb der Wege zur Nachtzeit ist
verboten. Als Nachtzeit gilt die Zeit nach
Sonnenuntergang und vor Sonnenaufgang.
2. Zuwiderhandlungen werden, wenn nicht die
Gesetze eine schwerere Strafe androhen, mit
Gefängnis bis zu einem Jahre, beim Vorliegen
mildernder Umstände mit Haft oder mit Geld-
strafe bis zu 1500 MA bestraft.
3. Vorstehende Anordnung tritt am 12. Oktober
1917 in Kraft.
München, Würzburg, Nürnberg, den 5. Okt. 1917.
Die Kommandierenden Generäle:
von der Tann. Gebsattel. Könitz.
(Nr. 82964P.) Bekanntmachung betreffend Siche-
rung der Getreideernte. (St. Anz. Nr. 162 vom
15. Juli 1917.)
Das stellv. Generalkommando I. Bayer. Armee-
korps erläßt auf Grund des Art. 4 Nr. 2 des Kriegs-
zustandsgesetzes zur Sicherung der Volksernährung
folgende
Anordnung:
I. Mit Gefängnis bis zu einem Jahre, beim
Vorliegen mildernder Umstände mit Haft oder mit
Geldstrafe bis zu 1500 1 wird bestraft:
1. wer Hausgeflügel vor beendeter Ernte auf die
Felder auslaufen läßt,