Full text: Kriegsanordnungen des stellvertretenden Generalkommandos I. Bayerischen Armeekorps.

Sicherung der Getreideernte. 13 
Gartendiebstähle („K. B. Staatsanzeiger“ Nr. 153 
und 155, 2. Bl), zur Erhaltung der öffentlichen 
Sicherheit auf Grund Art. 4 Nr. 2 des Kriegs- 
zustandsgesetzes nachstehende Anordnung: 
1. Das vorsätzliche und unbefugte Betreten der 
Fluren außerhalb der Wege zur Nachtzeit ist 
verboten. Als Nachtzeit gilt die Zeit nach 
Sonnenuntergang und vor Sonnenaufgang. 
2. Zuwiderhandlungen werden, wenn nicht die 
Gesetze eine schwerere Strafe androhen, mit 
Gefängnis bis zu einem Jahre, beim Vorliegen 
mildernder Umstände mit Haft oder mit Geld- 
strafe bis zu 1500 MA bestraft. 
3. Vorstehende Anordnung tritt am 12. Oktober 
1917 in Kraft. 
München, Würzburg, Nürnberg, den 5. Okt. 1917. 
Die Kommandierenden Generäle: 
von der Tann. Gebsattel. Könitz. 
(Nr. 82964P.) Bekanntmachung betreffend Siche- 
rung der Getreideernte. (St. Anz. Nr. 162 vom 
15. Juli 1917.) 
Das stellv. Generalkommando I. Bayer. Armee- 
korps erläßt auf Grund des Art. 4 Nr. 2 des Kriegs- 
zustandsgesetzes zur Sicherung der Volksernährung 
folgende 
Anordnung: 
I. Mit Gefängnis bis zu einem Jahre, beim 
Vorliegen mildernder Umstände mit Haft oder mit 
Geldstrafe bis zu 1500 1 wird bestraft: 
1. wer Hausgeflügel vor beendeter Ernte auf die 
Felder auslaufen läßt,
	        
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