130 Weizenbrotverbrauch
haltung der öffentlichen Sicherheit nachstehende An-
ordnung:
1. Wer es unternimmt, die gewerbsmäßige Ab-
gabe von Gegenständen des notwendigen Lebens-
bedarfs, von Bekleidungsstücken und Stoffen zu ihrer
Anfertigung, von Leucht= und Heizmitteln, ferner
von Gegenständen, die für die landwirtschaftliche
Gütererzeugung dringend erforderlich sind, von der
Lieferung von Lebensmitteln, deren Abgabe behörd-
lich geregelt ist, ausdrücklich oder stillschweigend
abhängig zu machen, wird mit Gefängnis bis zu
einem Jahre, beim Vorliegen mildernder Umstände
mit Haft oder mit Geldstrafe bis zu eintausend-
fünfhundert Mark bestraft.
2. Vorstehende Anordnung tritt am 13. Februar
1918 in Kraft.
München, den 9. Februar 1918.
Hellingrath.
(Nr. 677.) Anordnung betreffend Weizenbrok-
verbraucht).
Auf Grund Art. 4 Ziff. 2 Kriegszustandsgesetzes
wird das Hausieren mit Weizenbrot und Konditorei-
waren jeder Art, verboten.
Wandergewerbescheine zum Hausieren von Weizen-
brot und Konditoreiwaren dürfen nicht ausgestellt
werden; in bereits ausgestellten Wandergewerbe-
scheinen ist das Hausieren mit diesen Waren nach-
träglich auszuschließen.
München, den 4. Januar 1915.
Der Kommandierende General:
von der Tann
„ Vgt biezu die Urteile des Obersten Landesgerichts vom 29. April 1915
(Beiblatt zum Justizministerfalblatt S. 135), 18. Mai 1915 (a. a. O. S. 150
1. Juni 1915 (a. a. O. S 174), 17. Juni 1915 (a. a. O. S. 235), sowte den
Beschluß vom 30. März 1915 (a. a. O. S. 85).