Full text: Kriegsanordnungen des stellvertretenden Generalkommandos I. Bayerischen Armeekorps.

130 Weizenbrotverbrauch 
haltung der öffentlichen Sicherheit nachstehende An- 
ordnung: 
1. Wer es unternimmt, die gewerbsmäßige Ab- 
gabe von Gegenständen des notwendigen Lebens- 
bedarfs, von Bekleidungsstücken und Stoffen zu ihrer 
Anfertigung, von Leucht= und Heizmitteln, ferner 
von Gegenständen, die für die landwirtschaftliche 
Gütererzeugung dringend erforderlich sind, von der 
Lieferung von Lebensmitteln, deren Abgabe behörd- 
lich geregelt ist, ausdrücklich oder stillschweigend 
abhängig zu machen, wird mit Gefängnis bis zu 
einem Jahre, beim Vorliegen mildernder Umstände 
mit Haft oder mit Geldstrafe bis zu eintausend- 
fünfhundert Mark bestraft. 
2. Vorstehende Anordnung tritt am 13. Februar 
1918 in Kraft. 
München, den 9. Februar 1918. 
Hellingrath. 
(Nr. 677.) Anordnung betreffend Weizenbrok- 
verbraucht). 
Auf Grund Art. 4 Ziff. 2 Kriegszustandsgesetzes 
wird das Hausieren mit Weizenbrot und Konditorei- 
waren jeder Art, verboten. 
Wandergewerbescheine zum Hausieren von Weizen- 
brot und Konditoreiwaren dürfen nicht ausgestellt 
werden; in bereits ausgestellten Wandergewerbe- 
scheinen ist das Hausieren mit diesen Waren nach- 
träglich auszuschließen. 
München, den 4. Januar 1915. 
Der Kommandierende General: 
von der Tann 
„ Vgt biezu die Urteile des Obersten Landesgerichts vom 29. April 1915 
(Beiblatt zum Justizministerfalblatt S. 135), 18. Mai 1915 (a. a. O. S. 150 
1. Juni 1915 (a. a. O. S 174), 17. Juni 1915 (a. a. O. S. 235), sowte den 
Beschluß vom 30. März 1915 (a. a. O. S. 85).
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.