Verkehr mit Eiern. Fleischverbrauch. 131
(Nr. 28381.) Bekanntmachung betreffend Verkehr
mit Eiern.
Auf Grund des Art. 4 Ziff. 2 des Kriegszustands-
gesetzes bestimme ich:
Der Verkauf von gefärbten Eiern sowie das
sogen. Eierspecken wird verboten.
II. Zuwiderhandlungen werden mit Gefängnis bis
zu einem Jahre bestraft.
München, den 29. März 1915.
Der Kommandierende General:
von der Tann.
(Nr. 54 456.) Bekanntmachung betreffend Einschrän-
kung des Fleischverbrauchs. (St. Anz. Nr. 126
vom 2. Jan. 1915.))
Um einen unnötigen Verbrauch von Schweine-
und Kalbfleisch hintanzuhalten, bestimme ich auf
Grund des Art. 4 Ziff. 2 des Kriegszustandsgesetzes:
1. Es ist verboten, sogenannte Schweinswürsteln,
Weiß-, Brat= und alle anderen Würste, die Kalbfleisch
enthalten, herzustellen, feilzuhalten, zu verkaufen
oder sonstwie in Verkehr zu bringen.
2. Zuwiderhandlungen werden mit Gefängnis
bis zu einem Jahr bestraft.
Den Wirten möchte ich gleichzeitig nahelegen,
den Mittag= und Abendtisch zu vereinfachen. „Aus-
wahlreiche“ Speisekarten sind jetzt nichts weniger
als zeitgemäß.
München, den 1. Juni 1915.
Der Kommandierende General:
von der Tann.
1) Hiezu das Urteil des Obersten Landesgerichts vom 30. Dez. 1915
Beiblatt zum Justizministerialblatt 1916 S. 45).
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