Full text: Kriegsanordnungen des stellvertretenden Generalkommandos I. Bayerischen Armeekorps.

Verkehr mit Eiern. Fleischverbrauch. 131 
(Nr. 28381.) Bekanntmachung betreffend Verkehr 
mit Eiern. 
Auf Grund des Art. 4 Ziff. 2 des Kriegszustands- 
gesetzes bestimme ich: 
Der Verkauf von gefärbten Eiern sowie das 
sogen. Eierspecken wird verboten. 
II. Zuwiderhandlungen werden mit Gefängnis bis 
zu einem Jahre bestraft. 
München, den 29. März 1915. 
Der Kommandierende General: 
von der Tann. 
  
(Nr. 54 456.) Bekanntmachung betreffend Einschrän- 
kung des Fleischverbrauchs. (St. Anz. Nr. 126 
vom 2. Jan. 1915.)) 
Um einen unnötigen Verbrauch von Schweine- 
und Kalbfleisch hintanzuhalten, bestimme ich auf 
Grund des Art. 4 Ziff. 2 des Kriegszustandsgesetzes: 
1. Es ist verboten, sogenannte Schweinswürsteln, 
Weiß-, Brat= und alle anderen Würste, die Kalbfleisch 
enthalten, herzustellen, feilzuhalten, zu verkaufen 
oder sonstwie in Verkehr zu bringen. 
2. Zuwiderhandlungen werden mit Gefängnis 
bis zu einem Jahr bestraft. 
Den Wirten möchte ich gleichzeitig nahelegen, 
den Mittag= und Abendtisch zu vereinfachen. „Aus- 
wahlreiche“ Speisekarten sind jetzt nichts weniger 
als zeitgemäß. 
München, den 1. Juni 1915. 
Der Kommandierende General: 
von der Tann. 
1) Hiezu das Urteil des Obersten Landesgerichts vom 30. Dez. 1915 
Beiblatt zum Justizministerialblatt 1916 S. 45). 
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