Full text: Kriegsanordnungen des stellvertretenden Generalkommandos I. Bayerischen Armeekorps.

132 Kündigung von Wohnungen in Freising 
Anordunung betreffend Kündigung von Wohnungen 
in Freising. (Nr. 97 des Freisinger Tagblatts vom 
28. April 1917.) 1) 
Das stellv. Generalkommando 1. Bayer. Armeekorys 
erläßt auf Grund des Art. 4 Nr. 2 des Kriegszustandsgesetzes 
für den Bezirk der unmittelbaren Stadt Freising nachstehende 
Anordnung: 
8 1. Vermieter, welche eine Familienwohnung zu 
kündigen beabsichtigen, haben hievon dem gemeindlichen 
Einigungsamt unter Darlegung der Gründe schriftlich oder 
mündlich Anzeige zu erstatten, soferne nicht der Mieter 
mit der beabsichtigten Kündigung einverstanden ist. 
8 2. Die Kündigung darferst nach erteilter Zustimmung 
des Einigungsamts, welches binnen fünf Tagen nach 
Eingang der Anzeigen Bescheid erteilen wird, erfolgen. 
§3. Diese Anordnung tritt mit ihrer Veröffentlichung 
in Kraft. Gleichzeitig rritt die Anordnung, die Kündigung 
von Wohnungen in Freising betreffend vom 23. Februar 1917, 
außer Kraft. 
8 4. Zuwiderhandlungen gegen vorstehende Anord- 
nung werden mit Gefängnis bis zu einem Jahr, bei 
Vorliegen mildernder Umstände mit Haft oder mit Geld- 
strafe bis zu 1500 “ bestraft. 
München, den 1. April 1917. 
Der Kommandierende General: 
von der Tann. 
D Aufgehoben durch Anordnung des stellv. Generalkommandos 
19. Januar 1918 Nr. 7672 I7 1. s andos vom 
(Nr. 30 110). Bekanntmachung betreffend Verkehr 
mit Pferden. (St Anz. Nr. 71 vom 25. März 1917.) 
Auf Grund des Art. 4 Nr. 2 des Kriegszustands- 
gesetzes erläßt das stellv. Generalkommando I. Bayer. 
Armeekorps für seinen Pferdegestellungsbezirk folgende 
Anordnung: 
8 1. Jedes Rechtsgeschäft über Pferde bedarf 
der vorherigen schriftlichen Genehmigung der zu- 
ständigen Distriktsverwaltungsbehörde. Soll ein
	        
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