132 Kündigung von Wohnungen in Freising
Anordunung betreffend Kündigung von Wohnungen
in Freising. (Nr. 97 des Freisinger Tagblatts vom
28. April 1917.) 1)
Das stellv. Generalkommando 1. Bayer. Armeekorys
erläßt auf Grund des Art. 4 Nr. 2 des Kriegszustandsgesetzes
für den Bezirk der unmittelbaren Stadt Freising nachstehende
Anordnung:
8 1. Vermieter, welche eine Familienwohnung zu
kündigen beabsichtigen, haben hievon dem gemeindlichen
Einigungsamt unter Darlegung der Gründe schriftlich oder
mündlich Anzeige zu erstatten, soferne nicht der Mieter
mit der beabsichtigten Kündigung einverstanden ist.
8 2. Die Kündigung darferst nach erteilter Zustimmung
des Einigungsamts, welches binnen fünf Tagen nach
Eingang der Anzeigen Bescheid erteilen wird, erfolgen.
§3. Diese Anordnung tritt mit ihrer Veröffentlichung
in Kraft. Gleichzeitig rritt die Anordnung, die Kündigung
von Wohnungen in Freising betreffend vom 23. Februar 1917,
außer Kraft.
8 4. Zuwiderhandlungen gegen vorstehende Anord-
nung werden mit Gefängnis bis zu einem Jahr, bei
Vorliegen mildernder Umstände mit Haft oder mit Geld-
strafe bis zu 1500 “ bestraft.
München, den 1. April 1917.
Der Kommandierende General:
von der Tann.
D Aufgehoben durch Anordnung des stellv. Generalkommandos
19. Januar 1918 Nr. 7672 I7 1. s andos vom
(Nr. 30 110). Bekanntmachung betreffend Verkehr
mit Pferden. (St Anz. Nr. 71 vom 25. März 1917.)
Auf Grund des Art. 4 Nr. 2 des Kriegszustands-
gesetzes erläßt das stellv. Generalkommando I. Bayer.
Armeekorps für seinen Pferdegestellungsbezirk folgende
Anordnung:
8 1. Jedes Rechtsgeschäft über Pferde bedarf
der vorherigen schriftlichen Genehmigung der zu-
ständigen Distriktsverwaltungsbehörde. Soll ein